Das ist jene Grenze des gesetzlichen Versicherungssystems, ab der das Bruttoeinkommen nicht mehr zur Errechnung des Beitrages mit einbezogen wird und sie beträgt (Stand:2009) 44.100 € pro Jahr. Sollte man also 45.000 € im Jahr Brutto verdienen, wird der Betrag, den man zu zahlen hat, so berechnet, als hätte man 44.100 € verdient. Wie man sieht, liegen beim Angestellten hier noch einmal 4.700 € zwischen der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von (Stand:2010) 49.950 Euro Bruttoeinkommen, so dass er zwar noch nicht in die private Krankenversicherung wechseln darf, jedoch trotzdem den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen muss.Wie es sich darstellt, ist die Beitragsbemessungsgrenze also durchaus keine kundenorientierte Hilfe, um den Beitrag geringer zu halten, sondern nur ein weiterer Schritt, um möglichst viele Menschen in der Gesetzlichen „gefangen“ zu halten.
Zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze von der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), welche für Arbeitnehmer ausschlaggebend ist, um in die private Krankenversicherung wechseln zu dürfen. 2009 lag sie bei 44.800 € brutto pro Jahr.


