Abtretung
Als Abtretung bezeichnet man eine Übertragung von eigenen Rechten beziehungsweise Forderungen, Eigentum, Besitz usw. an eine andere Person oder Firma etc. . Definiert ist besagter Begriff im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) § 389 Satz 1 und findet verständlicherweise unter besagten Paragraphen seine Anwendung im deutschen Recht. Dabei wird derjenige, welcher überträgt, Zedent und jener, dem es übertragen wird, Zessionar genannt. Diese Form der Abtretung kann allerdings nur zustande kommen, wenn zwischen diesen beiden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde wie zum Beispiel ein Kaufvertrag oder eine Schenkung . Nicht alles darf abgetreten werden, so wie z.B. Unterhalt, Dinge mit spezieller Vertrauensbeziehung im Hintergrund, oder Abtretungen, die gesetzlich nicht gestattet sind. Maßgeblich hierfür sind auch § 399 sowie § 400.
Bei der PKV gibt es die Abtretung unter Anderem bei Vertragsabschluss in Bezug auf Einsicht- und Auskunftsrechts der beratenden Ärzte. Damit die Versicherungsgesellschaft direkten Kontakt mit der Arztpraxis beziehungsweise dem Arzt aufnehmen kann, was die Begutachtung und damit die Begutachtungsphase erheblich beschleunigt und dem Versicherten einen aufwändigen Schriftwechsel zwischen seiner Versicherung und dem Arzt bzw. der Arztpraxis erspart.
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