Annahmezwang in der privaten Krankenversicherung

Annahmezwang, manchmal auch Kontrahierungszwang genannt, in der PKV. Ein Annahmezwang besteht in der PKV für den Versicherer in mehreren Fällen. So z.B. bei der Geburt eines Kindes und der anschließenden Versicherung eben dieses Kindes, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Eines der Elternteile muss mindestens seit 3 Monaten in der PKV des Versicherers sein. Das Kind muss innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt, rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats versichert werden und sein Versicherungsschutz darf nicht höher bzw. umfassender sein, als der eines seiner Elternteile bereits ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt besteht für den Versicherer Annahmezwang zudem entfallen die Wartezeiten (mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Versicherungslexikon unter Anrechnung von Wartezeiten), gleiches gilt auch bei Hochzeit und Nachversicherung des Ehepartners (jedoch gibt es hier kein Annahmezwang sondern es folgt eine Prüfung). Ein weiteres Beispiel ist der Basistarif der privaten Krankenversicherung. Über diesen Tarif haben wir von IOV schon einiges auf diesem Online-Portal geschrieben. Kurz ausgedrückt, dieser Tarif ist nicht von Interesse für den einzelnen Versicherten, außer in einer Zwangssituation. Der besagte Tarif wird hoffentlich bald zum Vorteil für alle Versicherten und Menschen der Bundesrepublik Deutschland wieder abgeschafft. Das entsprechend verabschiedete Gesetz das die Versicherungsunternehmen dazu gezwungen hat, diesen Tarif einzuführen, trat zum 1 Januar 2009 so in Kraft, dass die Versicherer zu diesem Datum hin besagten Basistarif einführen mussten. Zurück zum Annahmezwang, seit diesem Datum nun besteht für die Versicherungsgesellschaften der Annahmezwang für besagten Tarif. Das bedeutet das Krankheit bzw. Krankheiten sowie Alter nicht mehr zur Ablehnung in besagten Tarif führen dürfen, sonstige Annahme Regeln, gelten natürlich weiterhin. Das Beispiel 1 ist davon auch nicht befreit. Bei offenen Beiträgen oder etc. aus z.B. vergangenen Versicherungsverhältnissen oder falschen Angaben, versuchten Betrug, nicht Erfüllung der Voraussetzungen usw. kann und wird der Antrag natürlich weiterhin abgelehnt.   

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Anrechnung von Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung gibt es Wartezeiten, dass bedeutet das der Versicherer teilweise von seiner Leistungspflicht entbunden ist. Die Zeiten, welche dabei zu beachten sind, belaufen sich bei Versicherungsbeginn auf 3 Monate, können sich jedoch bei einigen medizinischen Leistungen wie Entbindung, aber auch bei der Zahnheilkunde oder der Psychotherapie auf bis zu 8 Monaten belaufen. Die besagten Wartezeiten gelten jedoch nicht immer. So z.B. nicht bei einem Unfall, auch wenn dieser im ersten Monat stattfindet, muss der Versicherer seiner Leistungspflicht nachkommen, selbst wenn die Wartezeiten hier Anwendung gefunden haben. Die Wartezeiten in der PKV entfallen auch bei einer nachträglichen Versicherung von Kindern sowie Ehegatten. Lesen Sie mehr zur nachträglichen Versicherung von Kindern bzw. des Ehefrau bzw. Ehemanns, unter Annahmezwang in unserem Lexikon, klicken Sie bitte hier um dorthin zu gelangen. Eine weitere Möglichkeit ist ein „Gesundheitszeugnis“ von einem Arzt. Dabei lässt man sich von einem Arzt, ausführlich vor Versicherungsbeginn untersuchen, ist das Ergebnis gut, entfällt die Wartezeit. Kommen wir nun zur Anrechnung von Wartezeiten. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV), wird einem die nachweislich ununterbrochene Versicherungszeit in der GKV angerechnet. Seit einiger Zeit, rechnen nun auch schon viele Versicherungsgesellschaften, bei einem Wechsel der PKV zu einem anderen Versicherer, die nachweislich ununterbrochenen Versicherungszeiten bei dem vorherigen Versicherer an. Unter bestimmten Voraussetzungen werden ausländische Sozialversicherungen etc. auch anerkannt bzw. angerechnet.

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