Anrechnung von Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung gibt es Wartezeiten, dass bedeutet das der Versicherer teilweise von seiner Leistungspflicht entbunden ist. Die Zeiten, welche dabei zu beachten sind, belaufen sich bei Versicherungsbeginn auf 3 Monate, können sich jedoch bei einigen medizinischen Leistungen wie Entbindung, aber auch bei der Zahnheilkunde oder der Psychotherapie auf bis zu 8 Monaten belaufen. Die besagten Wartezeiten gelten jedoch nicht immer. So z.B. nicht bei einem Unfall, auch wenn dieser im ersten Monat stattfindet, muss der Versicherer seiner Leistungspflicht nachkommen, selbst wenn die Wartezeiten hier Anwendung gefunden haben. Die Wartezeiten in der PKV entfallen auch bei einer nachträglichen Versicherung von Kindern sowie Ehegatten. Lesen Sie mehr zur nachträglichen Versicherung von Kindern bzw. des Ehefrau bzw. Ehemanns, unter Annahmezwang in unserem Versicherungslexikon. Eine weitere Möglichkeit ist ein „Gesundheitszeugnis“ von einem Arzt. Dabei lässt man sich von einem Arzt, ausführlich vor Versicherungsbeginn untersuchen, ist das Ergebnis gut, entfällt die Wartezeit. Kommen wir nun zur Anrechnung von Wartezeiten. Bei einem Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV), wird einem die nachweislich ununterbrochene Versicherungszeit in der GKV angerechnet. Seit einiger Zeit, rechnen nun auch schon viele Versicherungsgesellschaften, bei einem Wechsel der PKV zu einem anderen Versicherer, die nachweislich ununterbrochenen Versicherungszeiten bei dem vorherigen Versicherer an. Unter bestimmten Voraussetzungen werden ausländische Sozialversicherungen etc. auch anerkannt bzw. angerechnet.
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Beginn des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung
Generell kann dieser Punkt sehr viel Verwirrung stiften. Gibt es doch gesetzlich für jede Versicherung, also auch für die private Krankenversicherung, gleich drei mal den Versicherungsbeginn (wenn auch unterschiedliche) und das für eine Versicherung. So gibt es den formellen Versicherungsbeginn, den materiellen Versicherungsbeginn und den technischen Versicherungsbeginn. Der formelle Versicherungsbeginn tritt mit dem Zeitpunkt des bindenden Vertragsabschlusses für beide Seiten ein. Dies geschieht in der Regel, mit der Annahme des Antrages durch den Versicherer innerhalb der Bindefristen, natürlich wäre auch die Annahme eines Angebotes des Versicherers durch den Versicherungsnehmer denkbar. Ist es nicht anders vereinbart, ist der formelle Versicherungsbeginn auch der Tag an dem die erste Erstprämie (Erstbeitrag) erbracht werden muss. Es kann aber auch vertraglich die Fälligkeit der Erstprämie vor oder nach dem formellen Versicherungsbeginn vereinbart werden. Der Versicherungsschutz kann ebenso vertraglich vor, nach oder zum formellen Versicherungsbeginn vereinbart werden. Der materielle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer besteht, also ab dem der Versicherer Leistung übernimmt. Ist der materielle Versicherungsbeginn nicht anders bestimmt, bestimmt ihn das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) auf 0.00 des Tages an dem der formelle Versicherungsbeginn stattgefunden hat. Eine Rückdatierung des materiellen Versicherungsbeginns ist nicht ohne weiteres möglich. Der technische Beginn ist der Tag an dem der Versicherungsbeginn im Versicherungsantrag festgehalten wird. Gemäß der Einlösungsklausel beginnt der Versicherungsschutz ab dem technischen Versicherungsbeginn, wenn die Zahlung der Erstprämie nach Erhalt des Versicherungsscheines fristgerecht erfolgt. Mit dem technischen Beginn, beginnt in der Regel auch die Versicherungsperiode, diese bestimmt die Fälligkeit der Folgeprämien, die Kündigungs- bzw. andere vertragliche Möglichkeiten und das eventuelle Ende des Versicherungsschutzes. Es gibt jedoch noch andere kompliziertere Möglichkeiten des technischen Versicherungsbeginns.
Für die PKV bedeutet dies in der Regel, ein Antrag wird gestellt, in diesem wird ein Datum festgelegt. Dieses Datum ist der Tag an dem der Versicherungsschutz bei dem vorherigen Versicherer endet. Die Erstprämie wird zu diesem Datum fällig (bei Annahme des Antreges durch den Versicherer) und der Versicherungsschutz beginnt zu diesem Datum, jedoch mit eventuellen Wartezeiten für einige Leistungen (Gleiches gilt bei Annahme eines Angebotes vom Versicherer durch den Versicherungsnehmer). Mehr zum Thema Wartezeiten bzw. Anrechnung von Wartezeiten finden Sie in unserem Versicherungslexikon.
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