Die Antragsbindefrist in der PKV ist jener Zeitraum, in welchem der Antragsteller an seinen Antrag gebunden ist. Nach Antragstellung gibt es die Möglichkeit des Widerrufs, der dafür zur Verfügung stehende Zeitraum beträgt 14 Tage. Anschließend folgt ein Monat (4Wochen), in welchen der Antragsteller an seinen Antrag gebunden ist. Die Antragsbindefrist läuft also Insgesamt über 6 Wochen, im eigentlichen Sinne aber nur 4 Wochen, da die ersten 2 Wochen die Möglichkeit des Widerrufs für den Antragsteller besteht. Dies gilt für Neuabschlüsse in der PKV, bei eine Änderung des Versicherungsvertrages z.B. durch Tarifwechsel, gibt es zwar wieder die Möglichkeit des Widerrufs für 14 Tage (Widerspruchsfrist), jedoch keine Antragsbindefrist mehr. Wird ein Antrag auf Wartezeiterlass beim Antrag zusätzlich gestellt, beginnt die Antragsbindefrist erst bei Vorlegung des Untersuchungsbefundes. Bei einem solchen Antrag (dem auf Wartezeiterlass), ist das Untersuchungsergebnis innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Diese Frist ist einzuhalten, damit der Antrag darauf seine Gültigkeit behält bzw. der Versicherer ihn anerkennt. Mehr zum Thema Antragsbindefrist finden Sie hier, oder weiter unten auf dieser Seite. Weiteres Interessantes zum Thema Antrag finden Sie auch hier.
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Antragsbindefrist
PKV - Kurzinfos
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