Arbeitgeberwechsel

Der Arbeitgeberwechsel und seine eventuellen Auswirkungen bzw. Folgen und Möglichkeit im Bezug auf die private Krankenversicherung (PKV). Der Arbeitgeberwechsel kann hierbei in vielerlei Richtungen wirken. Liegt man über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), um mehr über die JAEG zu erfahren, klicken Sie bitte hier. Besagte Grenze liegt 2010 bei 49.950 Euro und wechselt den Arbeitgeber, kommt es zu allererst darauf an ob man dort auf 12 Monate gesehen, die JAEG wieder überschreitet oder unter ihr liegt. Überschreitet man die JAEG wieder ändert sich nichts. Wird man beim neuen Arbeitgeber allerdings weniger Brutto im Jahr verdienen, muss man beim Wechsel des Arbeitgebers auch in GKV wechseln. Ist man Selbständig und wechselt in die PKV gilt eigentlich gleiches. Eigentlich steht hier, da es noch eine 3-Jahresfrist gibt, auf die wir später zu sprechen kommen und die auch beim Arbeitgeberwechsel ihre Anwendung findet. Da diese Frist allerdings demnächst also 2010 noch abgeschafft wird (zu mindestens sieht alles danach aus) und erst vor einigen Jahren eingeführt wurde, beschreiben wir die Vorgänge „Normal“ und erklären besagte Frist dann später. Liegt der Versicherte im vorigen Arbeitsverhältnis allerdings unter der JAEG und wechselt dann, gilt das sein Einkommen auf die nächsten 12 Monate hochgerechnet wird und er je nachdem ob es die JAEG überschreitet oder nicht für die private Krankenversicherung entscheiden kann. Wenn er die besagte Möglichkeit hat, gilt dies bereits ab dem Datum des Arbeitgeberwechsels. Er könnte also in diesem Falle ab diesem Datum auch in die PKV. Die 3 Jahresfrist, über besagte Frist finden Sie hier, jedoch nicht ausschließlich sonder eingebunden im Text. Kurz gesagt, ein Versuch die Leute zu hindern in die PKV zu gelangen. Wurde mit der Gesundheitsreform zum 02.02.2007 eingeführt und wird in diesem Jahr (2010) voraussichtlich wieder abgeschafft (zum Glück). Es besagt das Arbeiter und Angestellte erst dann versicherungsfrei (bedeutet sich frei zwischen GKV und PKV entscheiden zu können) werden, wenn ihr regelmäßiges Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten hat. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich. Dies findet aktuell also noch bei alle diesen Vorgängen seine Berücksichtigung, muss also mit einbezogen werden.

Zu alle dem kommen noch einige Sachen hinzu, so z.B. bei Abschluss eines Wahltarifes in der GKV. Denn dort muss man ja dann die Bindefristen beachten. Es gibt Bestandsschutz ausnahmen in der PKV dies bezüglich und das alles gilt immer nur für die private Krankheitskostenvollversicherung nicht für etwaige Zusatzversicherungen.

Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .

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