Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht ist nicht zu verwechseln mit der Anzeigepflicht, näheres zur Anzeigepflicht finden Sie weiter unten auf dieser Seite oder klicken Sie bitte hier.
Zurück zur Auskunftspflicht, diese besagt das der Versicherungsnehmer, der Versicherung, alle Daten zur Verfügung stellt, welche die Versicherungsgesellschaft für erforderlich zur Prüfung der Leistungspflicht ansieht. Diese Pflicht der versicherten Person, wird Auskunftspflicht genannt. Die Auskunftspflicht bezieht sich meistens auf die Entbindung der Schweigepflicht von Ärzten, dieses passiert dann, wenn die der Versicherungsgesellschaft vorgelegten Unterlagen, als nicht zureichend angesehen werden. Um dies zu vermeiden, sollte der Versicherte bei den eigereichten Unterlagen darauf achten, dass die Abrechnungsunterlage der entsprechenden Ärzte, Kliniken usf. alle Fragen der Kostenübernahmeverpflichtung hinreichend klären. Es sollte auf besagten Abrechnungsunterlagen, neben der Behandlung deswegen auch immer die jeweilige Diagnose bzw. der Befund angegeben werden. Auskunftspflicht gilt auch bezüglich des Ortes z.B. bei Unfällen sowie des „Täters“ bei Fremdverschuldung und Bekanntheit des Schuldigen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht keine direkte Auskunftspflicht, jedoch bekommt die Abrechnungsstelle bei jeder Art von Behandlung eine detaillierte Beschreibung der Leistung (Behandlung) und des Befundes (Diagnose). So das in der Abrechnungsstelle alle diese Daten jederzeit entsprechend verfügbar sind. Geht es jedoch um den Ort, bzw. den Schuldigen bei Fremdverschuldung eines Unfalles, besteht hier auch eine direkte Auskunftspflicht an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse.

Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .

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Anzeigepflicht

Auch vorvertragliche Anzeigepflicht genannt, regelt die Pflichten des Antragstellers nach § 16VVG, diesbezüglich er dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig auf Fragen zu seiner Gesundheit antworten muss. Der Antragsteller ist bei Veränderungen seines Gesundheitszustandes, bis zur endgültigen Annahme von Seiten der Versicherungsgesellschaft, verpflichtet den Versicherer zu informieren. Das nicht ausfüllen von Gesundheitsfragen, auf entsprechenden Bögen oder in Texten, wird wenn es punktuell geschieht, als Verneinung dieser Punkte gewertet. Es darf nichts verschwiegen werden, denn es liegt nicht im Ermessen des Antragstellers oder sonstiger Personen, ob eine Erkrankung oder etc. in der Vergangenheit oder Aktuell für den Versicherer unerheblich ist.  Die Anzeigepflicht ermöglicht der Versicherungsgesellschaft sämtliche Risiken zu prüfen, und mit Hilfe der anderen Informationen einen Gesamtbild zu haben, dieses ist für den Versicherer notwendig für seine Entscheidung. Kommt es zur Verletzung der Anzeigepflicht, wird verschieden fortgefahren. Dabei kommt es vor allem darauf an, in wiefern und mit welchen Motiv der Antragsteller, diese Verletzung begangen hat. Ein weiterer wichtiger Faktor spielt dabei der Zeitraum, nach dem die Versicherung davon Kenntnis gewonnen hat.

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