Die Beendigung des Versicherungsschutzes, tritt ein, nach Kündigung und dem eintreten des Kündigungsdatums. Dies ist jedem klar, da ja das Vertragsverhältnis endet, in dem es um einen Versicherungsschutz ging. Möchten Sie mehr über Kündigung erfahren, so finden Sie in unserem Versicherungslexikon genaue Erklärungen, außerdem haben wir „alles“ zum Thema außerordentliche Kündigung sowie Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung, Kündigung der privaten Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer und Kündigung der privaten Krankenversicherung durch die Versicherungsgesellschaft. Bei dem Thema Beendigung des Versicherungsschutzes, möchten wir auf etwas anderes eingehen. Gibt es doch in der privaten Krankenversicherung, sowie bei Versicherungen im Allgemeinen eine Beendigung des Versicherungsschutzes, welche man auch eine Aussetzung des Versicherungsschutzes für eine gewisse Zeit nennen könnte. Dies tritt ein beim Nicht-Bezahlen einer Prämie (des Beitrages). Geschieht dies, besteht zwar noch das Vertragsverhältnis aber kein Versicherungsschutz mehr, bis entsprechende Prämie (Beitrag) beglichen wird. In der gesetzlichen Krankenversicherung endet für freiwillig Versicherte, beim nicht bezahlen zweier Monatsbeiträge, die Versicherung und es besteht keine Möglichkeit der erneuten Versicherung bzw. einer Versicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung, hier handelt es sich also nicht um ein aussetzen sondern eine Beendigung im eigentlichen Sinne. In der privaten Krankenversicherung, ist beim nicht bezahlen von Prämien, dies bezüglich der erneuten Versicherung in der privaten Krankenversicherung (bei erfolgter Kündigung) anders. Dort ist dies durchaus möglich, wenn denn die noch ausstehende Prämie bzw. Prämien beglichen wurde/-n. Doch kann dies in einem solchen Fall, auch oft mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden sein. Auch die Kündigung erfolgt hier nicht automatisch, bei jeder Gesellschaft gleich, doch erfolgt die Kündigung natürlich auch hier. Nun gibt es seit dem 01.01.2009 die Krankenversicherungspflicht und mit der hat sich einiges verändert. So kann die private Krankenversicherung, dem Versicherungsnehmer nicht mehr Kündigen, bei nicht Bezahlung von Prämien. Es wird wie folgt Vorgegangen (dies ist nur ein Muster, ggf. Abweichungen z.B. in der Wortwahl etc. der einzelnen Verträge)
Der private Krankenversicherer kann bei einer Nichtzahlung der Beiträge den Vertragsteil, der die
Pflicht zur Versicherung erfüllt, nicht mehr kündigen. Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages ist für diesen
Teil auch kein Rücktritt mehr möglich. Geändert werden auch die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit
und das Mahnverfahren. Bei der Pflicht-Vollversicherung wird insgesamt nicht mehr nach Erst- und
Folgebeitrag unterschieden: So sieht der Ablauf für den Teil der „Pflicht-Vollversicherung“ aus:
a) Mahnung: der Kunde erhält eine Mahnung, wenn ein Prämienrückstand für 2 Monate
besteht
b) Ruhen: wenn Rückstand 2 Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher ist als 1 MOB,
stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen beginnt drei Tage nach
Zugang der Ruhensmitteilung
c) Ende des Ruhens: das Ruhen endet erst, wenn alle rückständigen Beiträge und die auf die
Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Das Ruhen endet auch, wenn der
VN oder die versicherte Person im Sinne des SGB II oder SGB XII hilfebedürftig wird (ist auf
Antrag vom zuständigen Träger, z.B. Sozialamt zu bescheinigen)
d) Leistungspflicht während des Ruhens: nur für die Behandlung akuter Erkrankungen, von
Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft / Mutterschaft
e) Zwangsumstellung in den Basistarif: Sind die Beitragsrückstände nicht innerhalb eines
Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, wird die Versicherung im Basistarif
fortgesetzt.
f) Beitragsminderung um die Hälfte im Basistarif: Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II
oder SGB XII vermindert sich der Basistarif-Beitrag um die Hälfte.
Für die Zusatzversicherung bzw. für die Teile einer Vollversicherung, die nicht die
Versicherungspflicht erfüllen, bleibt es bei den bisherigen Regelungen
Auch für die gesetzliche Krankenversicherung, änderte sich seit dem 01.01.2009 einiges, so auch die Möglichkeiten, einen Versicherten zu kündigen. Dabei belassen wir es, denn jetzt sind wir doch schon wieder bei dem Thema Kündigung.
Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .
Möchten Sie kostenlos und unverbindlich, die einzelnen Tarife und Versicherungsgesellschaften der privaten Krankenversicherung vergleichen, nutzen Sie gerne unseren kostenlosen PKV Vergleichsrechner.Eine außerordentliche Kündigung ist das einseitige beenden eines Dauerschuldverhältnisses. In unserem Fall ist besagtes Dauerschuldverhältnis ein Krankenversicherungsverhältnis. Eine außerordentliche Kündigung vom besagten Krankenversicherungsverhältnis bedarf eines Grundes. Allgemein ist die außerordentliche Kündigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für bestimmte Vertragsarten bestehen jedoch spezielle bzw. Zusatzregelungen, wie z.B. für den Arbeitsvertrag und dessen außerordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung im Falle eines Krankenversicherungsverhältnisses, von der Seite des Versicherten, kann erfolgen bei Beitragsanpassungen (BAP). Im Falle einer Beitragsanpassung wird der Versicherungsnehmer von seiner Versicherungsgesellschaft in Kenntnis gesetzt, dass zu einem bestimmten Datum seine Prämie (Beitrag) steigt. Ab dem Tage der Kenntnisnahme von der Beitragsanpassung (BAP), kann der Versicherte seinen Krankenversicherungsverhältnis nun kündigen. Einzuhalten ist dabei die Monatsfrist und der Zeitraum bis zum greifen der Veränderungen. Die außerordentliche Kündigung kann also nur angewandt werden, bis zu dem Datum, ab wann die Beitragsanpassung wirksam wird. Der Versicherer ist allerdings an gewisse Fristen gebunden, damit dem Versicherungsnehmer genügend Zeit bleibt. Er kann also die Beitragsanpassung, nicht erst einen Tag, oder eine Woche etc. vor dem tatsächlichen wirksam werden der Beitragsanpassung, dem Versicherten mitteilen. Für eine außerordentliche Kündigung ist es auch erforderlich, bereits ein neues Krankenversicherungsverhältnis eingegangen zu sein, da man generell eine Krankenversicherung nur kündigen kann, wenn bereits ein neues Krankenversicherungsverhältnis vorliegt, dies ist eine gesetzliche Vorschrift, an die sich die Versicherungsgesellschaften streng halten. Eine außerordentliche Kündigung muss zudem schriftlich erfolgen, eindeutig sein und dem Empfänger tatsächlich zukommen, weswegen beim postalischen Weg, ein Einschreiben zu empfehlen ist. Da jedoch in der Regel, dass schließen eines neuen Krankenversicherungsverhältnisses und das Kündigen des alte Krankenversicherungsverhältnisses, von einem entsprechenden Versicherungsmakler geschieht, sollte all dieses, angefangen von der richtigen Form und dem richtigen Vorgehen bis hin zur Erledigung alles Wichtigem, so und so gegeben sein und dem Versicherten keine weiteren Mühen machen. Man liest im Internet immer wieder, auch kann der Versicherte außerordentlich Kündigen bei Leistungskürzungen, der Leistungen von den privaten Krankenversicherern. Dies ist nicht der Fall, da es keine Leistungskürzungen innerhalb der PKV geben kann, da der Versicherer an den Vertrag gebunden ist, anders als in der gesetzlichen Krankenkasse. Eine weitere Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung liegt dann vor, wenn der Versicherte wieder Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse wird, durch eine Veränderung seiner Lebensumstände kann dies ja passieren. In diesem Fall kann er innerhalb von zwei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, diese Kündigung gilt dann rückwirkend bis zu dem Tage an dem er wieder Versicherungspflichtig im gesetzlichen Versicherungssystem wurde. Lässt er die Frist verstreichen gilt eine Kündigung nicht mehr Rückwirkend. Alternativ hierzu gibt es Möglichkeiten sich von der Versicherungsfrist der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen, mehr hierzu finden Sie in unserem Versicherungslexikon unter Befreiung von der Versicherungspflicht. Damit sind alle Fälle beschrieben, in denen ein Versicherter der privaten Krankenversicherung, dass Recht zu einer außerordentlichen Kündigung besitzt. Der Versicherer besitzt das Recht der außerordentlichen Kündigung bei einen privaten Krankheitskostenvollversicherung, hingegen nie, aber bei einem Verstoß der vertraglichen Pflichten des Versicherten kann eine Beedigung durch Afechtung oder Rücktritt erwirkt werden. Dies tritt unter Anderem ein, wenn der Versicherte zu Beginn falsche Angaben bezüglich seiner Person macht, oder Dinge bezüglich seiner Person verschweigt, welche vom Versicherer gefragt wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht). Ein ordentliches Kündigungsrecht, wie das des Versicherten besitzt er auch nicht. Außer es handelt sich um private Zusatzversicherung, welche den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, bei jener aber die diesen (gesetzlichen Krankenversicherungsschutz) ersetzt, wie die private Krankenversicherung (private Krankheitskostenvollversicherung) gibt es nur andere Möglichkeiten, so wie die eben beschriebenen.
Beendigung des Versicherungsschutzes
Außerordentliche Kündigung
PKV - Kurzinfos
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