Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

In einem Einführungstext zum Thema private Krankenversicherung auf unserer Seite, haben wir unter anderem auch über das Thema „Private Krankenversicherung, Entwicklung der Beiträge bis hin zum Rentenalter“ geschrieben. Einen Ausschnitt aus diesem Artikel finden Sie optional auch weiter unten auf dieser Seite.
Als Beitragsanpassung bezeichnet man das Anpassen der Beiträge in einem Tarif der privaten Krankenversicherung. Die Beitragsanpassung wird in diesem Rahmen, in Maklerkreisen etc. als BAP bezeichnet.  Die Beitragsanpassung (BAP), geschieht einmal im Jahr, jedoch nicht für jeden Tarif. Die Versicherungsnehmer der entsprechenden Tarife, kriegen postalisch über die Anpassung bescheid. Darin wird ihnen mitgeteilt, dass sich ihre Prämie (der Beitrag) in der kommenden Zeit erhöhen wird. Der Versicherungsnehmer kann sich dann überlegen, ob er bereit ist, diese mehr Ausgaben für den Versicherungsschutz des Tarifs zu bezahlen oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, kann er bis zum in Kraft treten der BAP außerordentlich kündigen, insofern er sich einen anderen Versicherungsschutz besorgt hat und die anderen Vorschriften erfüllt. Dieser ganze Vorgang sollte von einen Fachmann abgewickelt werden. Mehr zum Thema außerordentliche Kündigung erfahren Sie in unserem Versicherungslexikon. Gründe, warum die Gesellschaften BAP`s vornehmen, sind verschieden, jedoch zum Teil in unserem Artikel „Private Krankenversicherung, Entwicklung der Beiträge bis hin zum Rentenalter“ beschrieben. Erwähnten Abschnitt finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Doch möchten wir noch einige andere Gründe aufzählen, die in letzter Zeit dazu gekommen sind. Der Basistarif sowie die Einführung der Versicherungspflicht. Beides gesetzliche Entscheidungen der Bundesregierung. Eine offensichtlich katastrophal (der Basistarif), die andere untauglich und -wie es aussieht- nur für den Schein (die Einführung der Versicherungspflicht). Mehr über den Basistarif. Diese beiden Faktoren sind maßgebliche Gründe für die aktuellen Beitragsanpassung, besonders auch weil die Klage der PKV Anbieter nun abgelehnt wurde. Doch ist die Hoffnung das besagter Basistarif wieder abgeschafft wird im Jahr 2010 nicht ganz unmöglich, schaut man einmal auf die schon positiven Entwicklungen für die private Krankenversicherung im Jahr 2010, die von Seiten des Gesetzes ausgegangen sind, um was es sich dabei im einzelnen handelte, erfahren Sie in unsern PKV News. Außerdem spielen die enormen Mehrausgaben eine Rolle, welche die private Krankenversicherung zu bewältigen hat. Diese Mehrausgaben resultieren vor allen Dingen aus gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen. Außerdem gehen die Bürger scheinbar immer öfter zum Arzt, dies liegt unter Anderem an dem drastischen Anstieg von zum Teil chronischen Erkrankungen wie z.B. Heuschnupfen oder Hauterkrankungen wie Neurodermitis, psychische Erkrankungen und Störungen etc.. Die Liste wird immer länger und bei einem andauernden Anstieg, könnte sie zu einem Problem von extremen Ausmaßen werden. Dazu muss man ehrlicherweise sagen, dass dies nicht der alleinige Grund für die Häufigkeit der Arztbesuche in Deutschland ist (wir jedoch auf andere an dieser Stelle nicht eingehen möchten, da Sie noch weiter in einen gesamtpolitischen Diskurs führen würden und weitere Fragen aufwerfen). Diese Gründe wollten wir dem bereits erwähnten Artikel und seinen Beschreibungen hier noch anfügen, damit ein erster Eindruck über die Ursachen der BAP´s verschaffen kann und das große Feld der Probleme des Gesundheitswesens in Deutschland ein wenig besser erkennen kann.

Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .

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Private Krankenversicherung, Entwicklung der Beiträge bis zum Rentenalter

Die private Krankenversicherung denkt an später, an das ganze Leben als Versicherungsverhältnis - vom Eintritt bis zum Tode, ganz im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Indem die private Krankenkasse berechnet, welche Kosten durch den Versicherten im Durchschnitt anfallen werden und den Beitrag so auf sein ganzen Leben verteilt, zahlt er der Versicherung am Anfang im Regelfall mehr als er an Kosten verursacht, dieses „Mehr“ kann zurückgelegt werden (zinsbringend) etc. und bildet so genügend für die Kosten im fortgeschrittenen Alter auch ohne Beitragsanpassung und Erhöhung. Die Beitragsanpassungen (BAP) der Versicherungsgesellschaften beruhen also nicht darauf, sondern kommen wegen neuerer und  aufwendigerer Behandlungsmethoden, Therapien, Medikamente, (Verlust des Geldwertes) zustande sowie durch Erhöhung von Gehältern und Kosten im Gesundheitswesen, auch eine höhere Lebenserwartung, die so nicht vorhersehbar war und nicht kalkuliert wird, könnte dazu führen. Allerdings auch andere Dinge, die auf Eigenverschulden zurück zu führen sind, dabei in Betracht zu ziehen, z.B. das Schließen von Tarifen (ohne die nötigen Maßnahmen im Sinne der Versicherten) usw. . Im Rentenalter kommen Entlastungen wie Wegfall der Krankentagegeld Versicherung (welche meist als „Option“ der Krankenvollversicherung mitläuft), Beitragszuschüsse von der gesetzlichen Rentenversicherung, Entfall des gesetzlichen Zuschlages (welcher seit 2000 gesetzlich Pflicht ist, 10% beträgt und zur Altersrückstellung dazu kommen soll), auch kommt im Idealfall ein Beitragsentlastungstarif hinzu, wobei es sich um einen zusätzlichen Tarif handelt, welcher die Kosten im Alter prozentual oder fest reduziert. Als Angestellter werde diese Beiträge mit 50% bezuschusst falls der Höchstbeitrag in der gesetzlichen noch nicht erreicht ist, was im Regelfall nicht sein sollte.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist das einseitige Beenden eines Dauerschuldverhältnisses. In unserem Fall ist besagtes Dauerschuldverhältnis ein Krankenversicherungsverhältnis. Eine außerordentliche Kündigung vom besagten Krankenversicherungsverhältnis bedarf eines Grundes. Allgemein ist die außerordentliche Kündigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für bestimmte Vertragsarten bestehen jedoch spezielle bzw. Zusatzregelungen, wie z.B. für den Arbeitsvertrag und dessen außerordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung im Falle eines Krankenversicherungsverhältnisses, von der Seite des Versicherten, kann erfolgen bei Beitragsanpassungen (BAP). Im Falle einer Beitragsanpassung wird der Versicherungsnehmer von seiner Versicherungsgesellschaft in Kenntnis gesetzt, dass zu einem bestimmten Datum seine Prämie (Beitrag) steigt. Ab dem Tage der Kenntnisnahme von der Beitragsanpassung (BAP), kann der Versicherte seinen Krankenversicherungsverhältnis nun kündigen. Einzuhalten ist dabei die Monatsfrist und der Zeitraum bis zum greifen der Veränderungen. Die außerordentliche Kündigung kann also nur angewandt werden, bis zu dem Datum, ab wann die Beitragsanpassung wirksam wird. Der Versicherer ist allerdings an gewisse Fristen gebunden, damit dem Versicherungsnehmer genügend Zeit bleibt. Er kann also die Beitragsanpassung, nicht erst einen Tag, oder eine Woche etc. vor dem tatsächlichen wirksam werden der Beitragsanpassung, dem Versicherten mitteilen. Für eine außerordentliche Kündigung ist es auch erforderlich, bereits ein neues Krankenversicherungsverhältnis eingegangen zu sein, da man generell eine Krankenversicherung nur kündigen kann, wenn bereits ein neues Krankenversicherungsverhältnis vorliegt, dies ist eine gesetzliche Vorschrift, an die sich die Versicherungsgesellschaften streng halten. Eine außerordentliche Kündigung muss zudem schriftlich erfolgen, eindeutig sein und dem Empfänger tatsächlich zukommen, weswegen beim postalischen Weg, ein Einschreiben zu empfehlen ist. Da jedoch in der Regel, dass schließen eines neuen Krankenversicherungsverhältnisses und das Kündigen des alte Krankenversicherungsverhältnisses, von einem entsprechenden Versicherungsmakler geschieht, sollte all dieses, angefangen von der richtigen Form und dem richtigen Vorgehen bis hin zur Erledigung alles Wichtigem, so und so gegeben sein und dem Versicherten keine weiteren Mühen machen. Man liest im Internet immer wieder, auch kann der Versicherte außerordentlich Kündigen bei Leistungskürzungen, der Leistungen von den privaten Krankenversicherern. Dies ist nicht der Fall, da es keine Leistungskürzungen innerhalb der PKV geben kann, da der Versicherer an den Vertrag gebunden ist, anders als in der gesetzlichen Krankenkasse. Eine weitere Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung liegt dann vor, wenn der Versicherte wieder Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse wird, durch eine Veränderung seiner Lebensumstände kann dies ja passieren. In diesem Fall kann er innerhalb von zwei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, diese Kündigung gilt dann rückwirkend bis zu dem Tage an dem er wieder Versicherungspflichtig im gesetzlichen Versicherungssystem wurde. Lässt er die Frist verstreichen gilt eine Kündigung nicht mehr Rückwirkend. Alternativ hierzu gibt es Möglichkeiten sich von der Versicherungsfrist der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen, mehr hierzu können Sie bei Interesse gerne in unserem Lexikon nachlesen, klicken Sie dafür bitte hier. Damit sind alle Fälle beschrieben, in denen ein Versicherter der privaten Krankenversicherung, dass Recht zu einer außerordentlichen Kündigung besitzt. Der Versicherer besitzt das Recht der außerordentlichen Kündigung bei einen privaten Krankheitskostenvollversicherung, hingegen nie, aber bei einem Verstoß der vertraglichen Pflichten des Versicherten kann eine Beedigung durch Afechtung oder Rücktritt erwirkt werden. Dies tritt unter anderem ein, wenn der Versicherte zu Beginn falsche Angaben bezüglich seiner Person macht, oder Dinge bezüglich seiner Person verschweigt, welche vom Versicherer gefragt wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht). Ein ordentliches Kündigungsrecht, wie das des Versicherten besitzt er auch nicht. Außer es handelt sich um private Zusatzversicherung, welche den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, bei jener aber die diesen (gesetzlichen Krankenversicherungsschutz) ersetzt, wie die private Krankenversicherung (private Krankheitskostenvollversicherung) gibt es nur andere Möglichkeiten, so wie die eben beschriebenen.

PKV - Kurzinfos

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