Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze im Zusammenhang mit der Krankenversicherung, „entstand“ vor nicht sehr langer Zeit. Genauer gesagt 2003, davor waren die Versicherungspflichtgrenze (JAEG  Jahresarbeitsentgeltgrenze) sowie die Beitragsbemessungsgrenze identisch. Es gab also eigentlich nur die Versicherungspflichtgrenze (JAEG Jahresarbeitsentgeltgrenze)), diese Grenze gibt es immer noch. Verdient ein Arbeitnehmer oder Angestellter mehr Brutto im Jahr, als der festgelegte Betrag dieser Grenze, entfällt automatisch die Versicherungspflicht. Zurzeit allerdings erst nach drei Jahren, dies wurde vor kurzem aus ähnlichen Gründen eingeführt wie die Beitragsbemessungsgrenze (um mehr Geld in leere Kassen zu spülen), wird jedoch voraussichtlich 2010 wieder abgeschafft. Die aktuelle Jahresarbeitsentgeldgrenze gilt auch nur für jene die noch nicht privat Krankenversichert sind oder bei Statuswechsel. Für die anderen gelten die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen, welche beim Eintritt in die PKV aktuell waren. Holt die Jahresarbeitsentgeldgrenze dann das Gehalt jener Personen ein, haben diese Personen die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, dass gilt jedoch nicht umgekehrt, also wenn ihr Gehalt sich verringert (mehr zum Thema JAEG). Mehr zur Befreiung von der Versicherungspflicht finden Sie außerdem weiter unten auf dieser Seite. Die Beitragsbemessungsgrenze wird herangezogen, um den Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse zu limitieren. In der gesetzlichen Krankenkasse, wird der Beitrag nicht anhand des Alters, der Gesundheit etc. berechnet, sondern einzig und alleine an dem Verdienst und gegebenenfalls anderen Einnahmen. Anteilig daran zahlt der Versicherte in der Regel 14,9 Prozent an die gesetzliche Krankenkasse, die ihn versichert. Zusätzlich können noch Kosten anfallen, die durch Selbstbeteiligung entstehen. Der Versicherte zahlt also immer 14,9 Prozent des Geldes, welches er „verdient“. Überschreitet dieser Betrag jedoch 3750 Euro brutto im Monat (Stand 2010) also 45.000 Euro brutto im Jahr wird nur bis zu den genannten Beträgen gerechnet. Als ob der Versicherte nicht mehr „verdient“, alles darüber wird nicht mehr mit den 14,9 Prozent belastet. Durch immer mehr Probleme, bei der Finanzierung des gesetzlichen Versicherungssystems, wurde die Entscheidung getroffen, beide Grenzen zu trennen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze noch höher zu legen als die Beitragsbemessungsgrenze. Diese Trennung geschah ,wie erwähnt, im Jahr 2003. So konnte man viele Gutverdiener in der gesetzlichen Krankenkasse halten, da man ihnen die Möglichkeit zu wechseln nahm. Wohl wissend, dass es für die Versicherten wahrscheinlich wesentlich rentabler wäre in die private Krankenversicherung zu wechseln und dass dies der überwiegende Teil von ihnen auch machen würde, sobald er die Möglichkeit dazu bekäme. Denn die private Krankenversicherung birgt eben enorme Vorteile gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung in sich. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass es sich dabei nicht nur um persönliche Vorteile handelt, auch wenn das sicherlich für die meisten ihrer Mitglieder der ausschlaggebende Punkt ist. Doch davon abgesehen ist die private Krankenversicherung auch das fairere System und schaut man sich einmal die Lage an, auch in Hinblick auf die Funktionalität und Umsetzbarkeit auf längere Sicht (die Zukunft auch bei uns), so ist das das einzig Sinnvolle.

Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .

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Befreiung von der Versicherungspflicht

Versicherungspflicht bedeutet in diesem Zusammenhang, die Pflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse zu sein, also in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Geregelt ist selbige (die Versicherungspflicht) im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) . Im achten Paragraph (§8) dieses Sozialgesetzbuches, stehen die Vorraussetzungen, unter welchen sich eine Person von der Versicherungspflicht befreien kann. Wir geben hier den unveränderten Text des besagten Paragrafen wieder.

§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2)Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.


Der erste Punkt von (1) besagt, dass wenn die JAEG (Jahresarbeitsentgeldgrenze) erhöht wird und eine Person (Arbeitnehmer bzw. Angestellter) sich in der privaten Krankenversicherung befindet und dementsprechend in der Vergangenheit ein Einkommen bekam, welches die JAEG überstiegen hat, er sich von der Versicherungspflicht befreien kann, wenn die JAEG dieses Einkommen nun eingeholt hat (also höher wird bzw. ist als das Einkommen). Mit Einkommen ist immer das Bruttojahreseinkommen gemeint. Mehr zum Thema JAEG. Gleiches gilt allerdings nicht, wenn das Einkommen der Person (Arbeitnehmer bzw. Angestellter) sich verringert.

Zu Punkt 1a ist anzumerken, das die private Krankenversicherung natürlich auch wesentlich mehr Leistung (was im Regelfall auch zutrifft) bieten kann. Nach Art und Umfang dieses Buches bedeutet das hier also, dass die private Krankenversicherung mindestens leisten muss, was die gesetzliche Krankenversicherung leistet. Dabei ist hier nicht die gleiche Leistung jeglicher Art ausschlaggebend, sondern übergeordnete Punkte wie z.B. ambulante Leistung usf. . Sehr wichtig ist dabei zu beachten, dass eine Krankentagegeldversicherung innerhalb der PKV (private Krankenversicherung) zusätzlich bestehen muss. Da es auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, etwas ähnliches gibt und zwar das Krankengeld. Außerdem scheint hier noch eine andere Anmerkung von großer Wichtigkeit. Bei einer Befreiung der Versicherungspflicht nach Punkt 1a, dass diese Befreiung nicht widerrufen werden kann. Solange also der sozialversicherungsrechtliche Status der Person sich nicht ändert, gibt es keine Möglichkeit der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Wichtig zu beachten, da unter gewissen Umständen vielleicht ein weiterer Anspruch auf Sozialleistungen gestellt werden muss, wie z.B. Harz 4, in einem solchen Fall, würde man dann trotzdem in der privaten Krankenversicherung bleiben, könnte sich jedoch möglicherweise die Prämie (den Beitrag) nicht mehr leisten, würde dadurch in den Basistarif zwangsweise wechseln. Könnte man dann, die halbierte Prämie des Basistarifes auch nicht bezahlen, würde das Sozialamt dieses übernehmen. Da der Basistarif nicht weniger Leistung als die gesetzliche Krankenversicherung bietet, ist dies an sich erst einmal nicht wirklich schlimm. Ärgerlich kann es jedoch dann werden, wenn sich die Umstände der Person wieder insofern ändern, dass sie für die Prämie selber aufkommen kann. Denn erstens ist sie dann in dem sehr teuren und leistungsarmen Tarif und muss, wenn sie in einen leistungsstärkeren und an sich günstigeren Tarif wechseln möchte, möglicherweise Zuschläge bezahlen oder würde nur unter Ausschluss von einigen Krankheiten wechseln können. Da es ja durchaus möglich ist, dass sich der Gesundheitszustand der Person geändert hat. Dies könnte man mit einer Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung umgehen. Dann wäre man in der Zeit, in welcher man Sozialleistungen bezieht, in der gesetzlichen Krankenversicherung und könnte sobald die private Krankenversicherung für einen wieder offen steht, in seinen alten Tarif, ganz gleich welcher Gesundheitszustand dann herrscht. In unserem Versicherungslexikon erfahren Sie mehr zum Thema Basistarif und Anwartschaftsversicherung.

Punkt 2 und 2a erklären sich selber zu Punkt 3 sei nur angemerkt, auch hier gibt es nicht die Möglichkeit des Widerrufes, es ändert sich nur wieder Automatisch, bei einem Status wechseln.

Unter Punkt 4 fällt auch eine Erwerbsminderungsrente, ab dem 55. Lebensjahr gibt es so und so keine Rückkehr ins gesetzliche Krankenversicherungssystem, für privat versicherte Personen.

Die Punkte 5 und 6 sind wiederum selbsterklärend.

Punkt 7 ein spezial Fall, auf den wir hier nicht weiter einzugehen brauchen, wie wir denken. Da dies nicht generell gilt, sondern nur unter nachfolgend beschriebenen Gesetzestexten.

Wichtig für jeden wird es wieder bei (2), denn dort wird eine Frist festgelegt, innerhalb dieser Frist muss eine Befreiung auf Versicherungspflicht gestellt werden. Dies gilt für jeden der möglichen Fälle, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung auf Versicherungspflicht ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der die Person zuletzt versichert war oder es noch ist.

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