Bindefrist
Der Begritt steht für eine Frist, bis zu der man an beispielsweise eineLeistung etc. gebunden ist. In der privaten Krankenversicherung kennen wir die Bindefrist zum Beispiel bei der Antragstellung, denn nach danach ist man 6 Wochen lang an seine Antragstellung gebunden, man kann also nicht von ihr zurücktreten (Antragsbindefrist genannt, möchten Sie mehr darüber erfahren klicken Sie hier). Dadurch hat die Versicherungsgesellschaft genügend Zeit, den Antragsteller zu überprüfen. Mehr zum Thema Antrag finden Sie hier, oder weiter unten auf dieser Seite. Auch gibt es andere Bindefristen in der privaten Krankenversicherung, so ist man z.B. bei Neuabschluss (eventuell auch bei einem Wechsel des Tarifs, oder bei dem hinzunehmen von Tarifbausteinen) der Versicherung an eine Mindest-Vertragsdauer von ein bis zwei Jahren gebunden sowie generell bei der privaten Krankenversicherung an das Kalenderjahr oder das Versicherungsjahr. Da man entweder nur zu dem Kalenderjahr kündigen kann, oder zum Versicherungsjahr. Bei Erhöhung der Prämie (des Beitrags) gilt zu dem Datum der Erhöhung hin keine Bindefrist, es ist also ein Wechseln bzw. eine Kündigung möglich. Alle die genannten Bindefristen gelten nicht, wenn man wieder Pflichtversichert wird, mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier (dort haben wir die Befreiung von der Versicherungspflicht und alles dazu gehörige genauer erläutert), oder ebenfalls weiter unten auf dieser Seite. Bindefristen gibt es auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, so gilt z.B. bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse, dass man 18 Monate bei besagter Kasse bleiben muss, bevor man wieder Wechseln darf. Auch bei Neuabschluss gelten gewisse „Mindest-Vertragslaufzeiten“ also Bindefristen. Wichtig hier ändert sich besagte Bindefrist auch bei Änderung des Status. Ändert sich der Status dahingehend, dass man freiwillig Versicherter wird, gilt die entfällt die Bindefrist zu dem Datum hin komplett, wird danach allerdings wieder wirksam, jedoch nur für drei Monate. Dabei gelten hier nicht drei volle Monate, sondern die Kündigung kann immer zum Ende des übernächsten Monats erfolgen. Die Möglichkeit des Wechsels bzw. der Entfall oder die Verkürzung der Bindefrist gilt nur im Bezug auf die private Krankenversicherung, nicht auf den Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Erhöhung der Beiträge oder Einführung von Zusatzbeiträgen, entfällt die normale Bindefrist zu diesem Datum hin, genauso wie in der privaten Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung können zusätzliche Bindefristen hinzukommen, dies kann durch Wahltarife entstehen, bei denen man in der Regel 24 Monate lang an diese zusätzliche Option und damit auch an die Krankenkasse gebunden bleibt.
Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .
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PKV Antrag
Der PKV Antrag, ist eine Anfrage. Diese Anfrage um Versicherungsschutz geht vom potentiellen Versicherten aus. Dabei wird in der Regel, ein Vordruck der Versicherungsgesellschaft ausgefüllt. In diesem Vordruck sind unter anderen alle wichtigen Informationen rund um den Vertragsgegenstand und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten, lesen Sie dazu bei Interesse hier mehr. Natürlich sind einige Fragen an den Antragsteller enthalten, sowie zusätzlich Belehrungen an den Antragsteller und die Einwilligungserklärung. Bei Unterschrift willigt der Antragsteller damit ein, dass die Schweigepflicht der behandelnden Ärzte an das Versicherungsunternehmen aufgehoben wird. Es empfiehlt sich dieses (den Antrag), zusammen mit einem dafür ausgewiesenen Fachmann bzw. einer Fachfrau zu stellen. Da es komplizierter ist als es sich anhören mag. In der Regel geschieht das aber so und so. Denn die meisten Leute die sich versichern lassen, gehen dabei den Weg über einen entsprechenden Versicherungsfachmann bzw. Versicherungsfachfrau. Für den großen Teil der Menschen, ist dies sicherlich auch der bessere Weg. Dabei sollte man immer auf die Seriosität des Anbieters achten. Da es leider auch bei einigen „großen“ der Branche, der Kunde und seine Vorteile bzw. sein Schutz, nicht im Fokus gelegen hat bzw. liegt. Wichtig für Sie ist, suchen Sie sich ein Internet-Portal dem Sie vertrauen schenken können und tragen Sie sich ein. Lassen Sie sich anschließend bei der Kontaktaufnahme lange beraten, stellen Sie alle Fragen die Sie haben. Achten Sie darauf, dass die Person, welche Sie berät vom Fach ist, sich Zeit nimmt, Sie informiert aber nicht belabert (vor alle Dingen, niemals versuch Sie zu falschen Angaben zu überreden bzw. Krankheiten zu verschweigen etc.) . Dabei nie den Verstand und das Gefühl außer acht lassen. Stimmt alles, können Sie sich glücklich schätzen und ein wenig sorgenfreier in die Zukunft blicken. Falls jedoch nicht alles stimmt, lieber noch einmal wo anders versuchen bzw. sich bei dem entsprechenden Internet-Portal melden. Dort wird Ihnen sicherlich gerne weitergeholfen, wenn es sich um ein seriöses Internet-Portal handeln. Nach dem ganzen Prozedere, entscheidet die Gesellschaft dann entweder Sie zu versichern (nimmt den Antrag an, passiert das Fristgerecht sind Sie verpflichtet diesen Vertrag auch einzugehen), oder aber das Versicherungsunternehmen entschließt sich Sie zu versichern, aber nur mit einen zusätzlichen Risikobetrag (stellt Ihnen ein Gegenangebot), wegen Vorerkrankungen etc. , oder eine Versicherung mit Ausschluss auf Leistungen für gewisse Krankheiten (was auch wiederum ein Gegenangebot ist. Ein Gegenangebot können Sie annehmen, müssen es aber nicht.). Als letztes bleibt noch eine Ablehnung der Versicherungsgesellschaft, was natürlich auch eine Möglichkeit darstellt. Wird man einmal von einer Versicherungsgesellschaft abgelehnt, gilt in der Regel, dass einen auch die anderen Versicherungsgesellschaften ablehnen. Besteht diesbezüglich berechtigter Verdacht, sollte man eine Anonyme Voranfrage mache. So etwas sollte natürlich automatisch passieren, wenn dem entsprechenden Versicherungsmakler, welcher den potentiell Versicherten vertritt, der Verdacht kommt, dass so etwas passieren könnte. Bei einen entsprechenden Fachmann bzw. einer Fachfrau wird das auch gegeben sein. Bei Interesse an Gründen einer möglichen Ablehnung klicken Sie bitte hier.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Versicherungspflicht bedeutet in diesem Zusammenhang, die Pflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse zu sein, also in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Geregelt ist selbige (die Versicherungspflicht) im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) . Im achten Paragraf (§8) dieses Sozialgesetzbuches, stehen die Vorraussetzungen, unter welchen sich eine Person von der Versicherungspflicht befreien kann. Wir geben hier den unveränderten Text des besagten Paragrafen wieder.
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2)Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Der erste Punkt von (1) besagt, dass wenn die JAEG (Jahresarbeitsentgeldgrenze) erhöht wird und eine Person (Arbeitnehmer bzw. Angestellter) sich in der privaten Krankenversicherung befindet und dementsprechend in der Vergangenheit ein Einkommen bekam, welches die JAEG überstiegen hat, er sich von der Versicherungspflicht befreien kann, wenn die JAEG dieses Einkommen nun eingeholt hat (also höher wird bzw. ist als das Einkommen). Mit Einkommen ist immer das Bruttojahreseinkommen gemeint. Mehr zum Thema JAEG erfahren Sie hier. Gleiches gilt allerdings nicht, wenn das Einkommen der Person (Arbeitnehmer bzw. Angestellter) sich verringert.
Zu Punkt 1a ist anzumerken, das die private Krankenversicherung natürlich auch, wesentlich mehr Leistung (was sie meistens auch macht) bieten kann. Nach Art und Umfang dieses Buches, bedeutet hier also, dass die private Krankenversicherung dieses mindestens auch leisten muss was die gesetzliche Krankenversicherung leistet. Dabei ist hier nicht die gleiche Leistung in Bezug auf alles ausschlaggebend, sondern auf übergeordnete Punkte, wie z.B. ambulante Leistung usw. . Sehr wichtig ist dabei zu beachten, dass eine Krankentagegeldversicherung innerhalb der PKV (private Krankenversicherung) mit bestehen muss. Da es auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, etwas ähnliches gibt und zwar das Krankengeld. Außerdem scheint hier noch eine andere Anmerkung von großer Wichtigkeit. Bei einer Befreiung der Versicherungspflicht nach Punkt 1a, dass diese Befreiung nicht widerrufen werden kann. Solange also der sozialversicherungsrechtliche Status der Person sich nicht ändert, gibt es keine Möglichkeit der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Wichtig zu beachten, da unter gewissen Umständen vielleicht ein weiterer Anspruch auf Sozialleistungen gestellt werden muss, wie z.B. Hartz 4, in einem solchen Fall, würde man dann trotzdem in der privaten Krankenversicherung bleiben, könnte sich jedoch möglicherweise die Prämie (den Beitrag) nicht mehr leisten, würde dadurch in den Basistarif zwangsweise wechseln. Könnte man dann, die halbierte Prämie des Basistarifes auch nicht bezahlen, würde das Sozialamt dieses übernehmen. Da der Basistarif nicht weniger Leistung als die gesetzliche Krankenversicherung bietet, ist dies an sich erst einmal nicht wirklich schlimm. Ärgerlich kann es jedoch dann werden, wenn sich die Umstände der Person wieder insofern ändern, dass sie für die Prämie selber aufkommen kann. Denn erstens ist sie dann in dem sehr teuren und leistungsarmen Tarif und muss, wenn sie in einen leistungsstärkeren und an sich günstigeren Tarif wechseln möchte, möglicherweise Zuschläge bezahlen oder würde nur unter Ausschluss von einigen Krankheiten wechseln können. Da es ja durchaus möglich ist, dass sich der Gesundheitszustand der Person geändert hat. Dies könnte man mit einer Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung umgehen. Dann wäre man in der Zeit, in welcher man Sozialleistungen bezieht, in der gesetzlichen Krankenversicherung und könnte sobald die private Krankenversicherung für einen wieder offen steht, in seinen alten Tarif, ganz gleich welcher Gesundheitszustand dann herrscht. Mehr zum Thema Basistarif finden Sie hier, möchte Sie hingegen mehr zum Thema Anwartschaftsversicherung, klicken Sie hingegen hier.
Punkt 2 und 2a erklären sich selber zu Punkt 3 sei nur angemerkt, auch hier gibt es nicht die Möglichkeit des Widerrufes, es ändert sich nur wieder Automatisch, bei einem Status wechseln.
Unter Punkt 4 fällt auch eine Erwerbsminderungsrente, ab dem 55. Lebensjahr gibt es so und so keine Rückkehr ins gesetzliche Krankenversicherungssystem, für privat versicherte Personen.
Die Punkte 5 und 6 sind wiederum selbsterklärend.
Punkt 7 ein spezial Fall, auf den wir hier nicht weiter einzugehen brauchen, wie wir denken. Da dies nicht generell gilt, sondern nur unter nachfolgend beschriebenen Gesetzestexten.
Wichtig für jeden wird es wieder bei (2), denn dort wird eine Frist festgelegt, innerhalb dieser Frist muss eine Befreiung auf Versicherungspflicht gestellt werden. Dies gilt für jeden der möglichen Fälle, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
PKV - Kurzinfos
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