Bundeswehr
Bundeswehr und private Krankenversicherung, das Thema für Soldaten auf Zeit bzw. Berufssoldaten und etc. wurde von uns schon ein wenig bei dem Lexikonbeitrag „Beamte“ angeschnitten. Möchten Sie den vollen Beitrag über Beamte lesen, klicken Sie bitte hier, oder scrollen (bewegen Sie das Bild (die Seite)) nach unten. Personen die bei der Bundeswehr ihren Dienst versehen, sind für diese Zeit dort versichert und werden kostenfrei behandelt. Diese unentgeltliche truppenärztliche Versorgung wird allerdings durch den Verweis auf den Truppenarzt eingeschränkt. Ist keine Kaserne mit Truppenarzt in zumutbarer nähe darf auch ein niedergelassener Arzt besucht werden, gleiches gilt bei Notfällen und Auslandsaufenthalten. Bei Auslandsaufenthalten muss der Soldat allerdings in Vorleistung treten und rückerstattet wird nur der Betrag welcher der inländischen Gebührenordnung entspricht, eine Auslandsreisekrankenversicherung könnte hier helfen. Familienmitglieder müssen sich selber gesetzlich oder privat krankenversichern, im Rahmen der Beihilfe erhalten sie diesbezüglich allerdings einen Zuschuss, so dass die Kosten bei einer privaten Krankenversicherung sehr gering ausfallen. Mehr zum Thema Beihilfe erfahren Sie hier, oder auch weiter unten auf dieser Seite. Bestand eine private Krankenversicherung vor dem Dienst in der Bundeswehr, kann diese durch eine Anwartschaftsversicherung gesichert werden, dies erscheint sinnvoll bei einer absehbaren Zeitspanne, nach dem die Bundeswehr wieder verlassen wird, oder der Ruhestand eintritt. Bestand vorher keine Anwartschaftsversicherung ist es dringend anzuraten eine solche Versicherung abzuschließen. Bei weiterem Interesse an dem Thema Anwartschaftsversicherung, klicken Sie bitte hier. Für Wehrdienstleistende Personen, die unter 25. Jahren alt sind, kann eine Ersatzzahlung für die private Krankenversicherung beantragt werden, dies gilt auch für Familienangehörige. Beendet ein Soldat seine Dienstzeit besteht für den ehemaligen Soldaten und seine Familienangehörigen weiter ein Anspruch auf Beihilfe, was die private Krankenversicherung für ihn und seine Familienangehörigen sehr günstig macht. Als Familienangehörige gelten in diesem Zusammenhang nur Ehepartner sowie Kinder. Ein Aufenthalt beim Truppenarzt gilt nicht als Krankenhausaufenthalt, dies sollte beachtet werden bei einer Krankenhaustagegeldversicherung, welche innerhalb der privaten Krankenversicherung gewählt werden kann.
Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .
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Beamte
Beamte genießen nicht nur beruflich einen besonderen Stand, sondern auch innerhalb der privaten Krankenversicherung (dies sowie alles nachfolgend über Beamte gesagtes gilt jedoch auch für Richter, Versorgungsempfänger, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten, Soldaten im Ruhestand sowie unter bestimmten Vorraussetzungen für Ehegatten bzw. Kinder eben genannter Personen) (für Soldaten, Wehrdienstleistende etc. der Bundeswehr gilt dies jedoch nur eingeschränkt bzw. hier gibt Abweichungen um mehr darüber zu erfahren klicken Sie bitte hier). Die private Krankenversicherung ist für Beamte im Allgemeinen so attraktiv, dass sich kaum Beamte finden die nicht privat Versichert wären. Dies liegt natürlich nicht nur an der Attraktivität der privaten Krankenversicherung für Beamte, sondern besonders daran, dass sich Beamte eben dieses Umstandes bewusst sind. Ist doch die private Krankenversicherung auch für die meisten Selbstständigen und Angestellten (mit den gesetzlichen Vorraussetzungen um in die private Krankenversicherung zu dürfen) wesentlich attraktiver. Doch gibt es hier, wenn auch nicht viele, so doch mehr freiwillig gesetzlich Versicherte, als unter den Beamten. Für Beamte gilt nun folgendes. Grundsätzlich haben Beamte die Möglichkeit sich entweder für die private Krankenversicherung oder für die gesetzliche zu entscheiden. Da die Beiträge für Beamte in der privaten Krankenversicherung jedoch im Allgemeinen wesentlich günstiger sind als bei anderen Berufsgruppen, empfiehlt es sich für Beamte besonders, sich privat versichern zu lassen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, bei der die Beiträge über den Vorjahresverdienst und prozentual vom Einkommen berechnet werden, werden zur Beitragsberechnung in der privaten Krankenversicherung andere Faktoren wie Eintrittsalter, Gesundheitszustand und insbesondere der Berufsstand berücksichtigt, was sich gerade im Falle von Beamten sehr positiv auf die Beitragsberechnungen auswirkt. In einigen Fällen bieten die privaten Krankenkassen sogar besondere Tarife für Beamte an, da die Versicherung an sich, meistens nur Restbeträge tragen muss, aufgrund der berufsbedingten Beihilfe für Beamte. In allen anderen Tarifen gilt daher ein wesentlich niedrigerer Beitrag für Beamte (bei sonstiger Gleichheit). Das heißt im Regelfall, dass die Beiträge für Beamte geringer ausfallen als für Selbstständige und Angestellte. Um sich eine Vorstellung machen zu können, um welche Art von Restbeträgen es sich handelt, sei noch angemerkt die private Krankenversicherung muss nur noch für 20-50 Prozent der Kosten aufkommen, dies spiegelt sich natürlich in der Prämie (im Beitrag) wieder, so dass Beamte nur „20-50 Prozent“ der Prämie (des Beitrages) „zahlen müssen“. Gemeint ist damit natürlich das die Prämie (der Beitrag) entsprechend berechnet werden und nicht das von dieser Prämie (diesem Beitrag) nur 20-50 Prozent gezahlt werden müssen. Für Kinder oder die Ehefrau bzw. den Ehemann gilt bei Beamten gleiches, wobei hier die Prozentsätze dessen was die Beamtenbeihilfe übernimmt, meistens noch höher sind als für die Beamten selber, dementsprechend wird so das Kind bzw. die Kinder und der Ehepartner noch günstiger versichert. Ein umstand der nur bei Beamten, in der privaten Krankenversicherung, in einer solchen Form eintritt. Gibt es in der privaten Krankenversicherung, ja keine kostenlose Mitversicherung der Kinder bzw. des Ehepartners, so ist dies als sehr großer Vorteil anzusehen.
Beihilfe
Die Beihilfe ist auf die private Krankenversicherung bezogen, ein Zuschuss. Dieser Zuschuss bezieht sich auf die anfallenden Kosten, bei Krankheit (dazu zählen natürlich auch Unfälle etc.) des Beihilfeberechtigten. Die Beihilfe ist kein Zuschuss, zu den anfallenden Krankenversicherungsprämien, sondern eine direkte Übernahme der jeweiligen Behandlungskosten. Dabei wird durch die Beihilfe vom Dienstherren, zwischen 50-80 Prozent der Kosten übernommen. Der Prozentsatz ist je nach Bundesland und dem Status des Beihilfeberechtigten unterschiedlich. Beihilfeberechtigt sind Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Soldaten im Ruhestand. Dabei gilt die Regel, dass die Beihilfe nur solange gilt wie eben genannte Personen Bezüge empfangen. Beihilfeberechtigt sind auch Ehegatten von eben genannten Personen sowie die Kinder. Kinder sind solange Beihilfeberechtigt, wie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Höchstens bis zum 27. Lebensjahr (wenn um Wehr- und Ersatzdienst verlängert), danach besteht kein Beihilfeanspruch mehr. Ehegatten sind Beihilfeberechtigt, solange das Einkommen des Ehegatten eine gewisse Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze ist unterschiedlich, dabei kommt es wie bei dem Prozentsatz auf gewisse Faktoren an. Grundsätzlich bewegt sich die Einkommensgrenze jedoch bei ca. 18.000€ im Jahr. Durch die Beihilfe, sind Beihilfeberechtigte sehr günstig privat zu versichern. In der gesetzlichen Krankenkasse, haben sie diese Vorteile hingegen nicht.
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