Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung sind zwei Versicherungen, welche die gleiche „Sache“ versichern. Eine Doppelversicherung im Gebiet der privaten Krankenversicherung ist nicht Sinnvoll, da es gesetzlich Vorschriften gibt, die eine Bereicherung durch Krankheit verbieten. Der Versicherte darf also nur soviel Krankentagegeld bzw. Krankenhaustagegeld bekommen, wie ihm durch Verdienstausfall etc. fehlt. Bei einer Doppelversicherung diesbezüglich, würden die Versicherungsgesellschaften sich das zu zahlende Geld aufteilen (nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften) und der Versicherte würde nicht mehr bekommen, als bei nur einer Versicherung. Da er aber zwei Versicherungen besitzt würde er deutlich mehr Prämie zahlen müssen. Er ist außerdem verpflichtet den Versicherungsgesellschaften von einer Doppelversicherung zu unterrichten bzw. um eine Erlaubnis für eine Doppelversicherung anzufragen. Wird dies vom Versicherten nicht gemacht, können unschöne Folgen eintreten. So könnte er ganz leer ausgehen, es droht die „Kündigung“ bzw. eine Anfechtung und im schlimmsten Fall strafrechtliche Verfolgung (seit dem es Pflicht in Deutschland ist Krankenversichert zu sein, hat sich die Lage bezüglich der Kündigung etc. geändert, lesen Sie dazu mehr in unserem Versicherungslexikon unter Außerordentliche Kündigung auch zum Thema passend ist der Artikel von der vorvertraglichen Anzeigepflicht, welchen Sie weiter unten auf der Seite finden).
Generell gilt, hat der Versicherungsnehmer in der Absicht eine Doppelversicherung abgeschlossen, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, gelten natürlich andere Bestimmung, als wenn dieses unabsichtlich geschehen ist.
Auch in anderen Versicherungsbereichen der Schadensversicherung gilt, dass es keine Erstattung über den tatsächlich entstandenen Schaden geben darf. Also auch hier ist eine Doppelversicherung problematisch.
Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .
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Anzeigepflicht
Auch vorvertragliche Anzeigepflicht genannt, regelt die Pflichten des Antragstellers nach § 16VVG, diesbezüglich er dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig auf Fragen zu seiner Gesundheit antworten muss. Der Antragsteller ist bei Veränderungen seines Gesundheitszustandes, bis zur endgültigen Annahme von Seiten der Versicherungsgesellschaft, verpflichtet den Versicherer zu informieren. Das nicht ausfüllen von Gesundheitsfragen, auf entsprechenden Bögen oder in Texten, wird wenn es punktuell geschieht, als Verneinung dieser Punkte gewertet. Es darf nichts verschwiegen werden, denn es liegt nicht im Ermessen des Antragstellers oder sonstiger Personen, ob eine Erkrankung oder etc. in der Vergangenheit oder Aktuell für den Versicherer unerheblich ist. Die Anzeigepflicht ermöglicht der Versicherungsgesellschaft sämtliche Risiken zu prüfen, und mit Hilfe der anderen Informationen einen Gesamtbild zu haben, dieses ist für den Versicherer notwendig für seine Entscheidung. Kommt es zur Verletzung der Anzeigepflicht, wird verschieden fortgefahren. Dabei kommt es vor allem darauf an, in wiefern und mit welchen Motiv der Antragsteller, diese Verletzung begangen hat. Ein weiterer wichtiger Faktor spielt dabei der Zeitraum, nach dem die Versicherung davon Kenntnis gewonnen hat.
PKV - Kurzinfos
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