Ehegattennachversicherung

Bei der Ehegattennachversicherung handelt es sich um das versichern des Ehegatten B in der gleichen privaten Krankenversicherung in welcher sich Ehegatte A schon befindet. Dabei sind folgende Regel zu beachten, eine Ehegattennachversicherung ist nur für einen Tarif bzw. Schutz möglich, welcher nicht umfangreicher ist als jener, von dem dort bereits versicherten Ehegatten. Außerdem muss die Nachversicherung innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung beantragt werden. Die letzte Vorraussetzung ist, dass der bereits versicherte Ehegatte mindestens seit 3 Monaten seinen Krankenversicherungsschutz bei der Gesellschaft besitzt. Der Vorteil der sich durch eine Ehegattennachversicherung ergibt ist folgender, bei der so versicherten Person entfallen die Wartezeiten. Dadurch besitzt die Person sofort einen vollen Anspruch auf die gesamten Leistungen des Tarifs, in welchen er sich befindet. Mehr zum Thema Wartezeiten finden Sie in unserem Versicherungslexikon unter Anrechnung von Wartezeiten. Die Ehegattennachversicherung darf nicht mit der Nachversicherung von Kindern verwechselt werden, verhält sie sich doch anders. Es gibt zwar gewisse Punkte an denen beide Arten der Nachversicherung übereinstimmen, doch dann gibt es auch wieder Punkte an denen es unterschiedliche Regelungen gibt. So besteht bei einer Ehegattennachversicherung kein Annahmezwang (sondern der Versicherer nimmt eine normale Risikoprüfung vor), dieser (der Annahmezwang) besteht wiederum bei einer Nachversicherung von Kindern. Mehr darüber erfahren Sie weiter unten oder in unserem Versicherungslexikon unter Annahmezwang.

Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .

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Annahmezwang in der privaten Krankenversicherung

Annahmezwang, manchmal auch Kontrahierungszwang genannt, in der PKV. Ein Annahmezwang besteht in der PKV für den Versicherer in mehreren Fällen. So z.B. bei der Geburt eines Kindes und der anschließenden Versicherung eben dieses Kindes, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Eines der Elternteile muss mindestens seit 3 Monaten in der PKV des Versicherers sein. Das Kind muss innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt, rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats versichert werden und sein Versicherungsschutz darf nicht höher bzw. umfassender sein, als der eines seiner Elternteile bereits ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt besteht für den Versicherer Annahmezwang zudem entfallen die Wartezeiten (mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Versicherungslexikon unter Anrechnung von Wartezeiten), gleiches gilt auch bei Hochzeit und Nachversicherung des Ehepartners (jedoch gibt es hier kein Annahmezwang sondern es folgt eine Prüfung). Ein weiteres Beispiel ist der Basistarif der privaten Krankenversicherung. Über diesen Tarif haben wir von IOV schon einiges auf diesem Online-Portal geschrieben. Kurz ausgedrückt, dieser Tarif ist nicht von Interesse für den einzelnen Versicherten, außer in einer Zwangssituation. Der besagte Tarif wird hoffentlich bald zum Vorteil für alle Versicherten und Menschen der Bundesrepublik Deutschland wieder abgeschafft. Das entsprechend verabschiedete Gesetz das die Versicherungsunternehmen dazu gezwungen hat, diesen Tarif einzuführen, trat zum 1 Januar 2009 so in Kraft, dass die Versicherer zu diesem Datum hin besagten Basistarif einführen mussten. Zurück zum Annahmezwang, seit diesem Datum nun besteht für die Versicherungsgesellschaften der Annahmezwang für besagten Tarif. Das bedeutet das Krankheit bzw. Krankheiten sowie Alter nicht mehr zur Ablehnung in besagten Tarif führen dürfen, sonstige Annahme Regeln, gelten natürlich weiterhin. Das Beispiel 1 ist davon auch nicht befreit. Bei offenen Beiträgen oder etc. aus z.B. vergangenen Versicherungsverhältnissen oder falschen Angaben, versuchten Betrug, nicht Erfüllung der Voraussetzungen usw. kann und wird der Antrag natürlich weiterhin abgelehnt. 

PKV - Kurzinfos

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