Einmalbetrag
Der Einmalbetrag ist wie der Name schon verrät, ein Betrag der nur einmalig anfällt. Das bedeutet, dass er ist nur einmal zu entrichten ist, im Gegensatz zu den „normalen“ Prämien (Beiträgen) im Versicherungsbereich, diese müssen z.B. im Bereich der privaten Krankenversicherung in der Regel monatlich bezahlt werden, bei der Autoversicherung oft alle 3 Monate, dabei ist es dem Kunden auch meistens selber überlassen und er bekommt einen gewissen Rabatt, wenn er mehrere Monate im Voraus bezahlt. So kann man z.B. bei der Autoversicherung monatlich zahlen, aber auch alle 3 Monate etc. ist möglich, bezahlt man im Voraus bekommt man einen gewissen Rabatt auf seine Prämie (den Beitrag). Einmalbeträge im engeren Sinne sind Beträge die mit einer einmaligen Zahlung für einen Versicherungsschutz sorgen. In der privaten Krankenversicherung (im weiteren Sinne) kennen wir den Einmalbetrag z.B. bei der Auslandsreisekrankenversicherung, mehr zur Auslandreisekrankenversicherung erfahren Sie in unserem Versicherungslexikon unter dem selbigen Begriff, oder auf dieser Seite weiter unten. Andere Beispiele wären die private Zusatzpflegeversicherung und die private Rentenversicherung, welche sich auch durch einen Einmalbetrag begleichen lassen.
Im weiteren Sinne sind Einmalbeträge, auch Beträge wie das einmalige übernehmen einer Rechnung, um seine Rückerstattung zu erhalten, oder das bezahlen eines medizinischen Hilfsmittels, welches nicht von der Kasse übernommen wird.
Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .
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Auslandsreisekrankenversicherung
Die Auslandsreisekrankenversicherung bieten, wie der Name schon verrät, einen Krankenversicherungsschutz im Ausland, für Reisende mit besagter Versicherung. Die Auslandsreisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im eigentlichen Sinne (private Krankheitskostenvollversicherung), sie ist auch kein Teil dieser Versicherung. Die Auslandsreisekrankenversicherung ist eine eigenständige Zusatzversicherung, welche von Versicherungsgesellschaften angeboten wird, die auch den privaten Krankenversicherungsschutz anbieten. Eben weil es sich bei der Auslandsreisekrankenversicherung um eine Zusatzversicherung handelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der JAEG (um mehr über das Thema JAEG zu erfahren, klicken Sie bitte hier) und etc. hier nicht. Es können also auch gesetzlich Versicherte eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, ohne dabei ihre Krankenversicherung zu wechseln, oder gesetzliche Vorschriften bezüglich ihres Einkommens usf. zu berücksichtigen. Natürlich können auch privat Krankenversicherte eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, jedoch ist es für privat Krankenversicherte oft nicht Notwendig, bei einer Reise, solch eine Versicherung abzuschließen. Sind sie doch aufgrund ihrer Krankenversicherung oft ausreichend geschützt, auch bei Reisen ins Ausland. Doch darauf kommen wir später noch zu sprechen. Personen die gesetzlich Krankenversichert sind, haben im Ausland oft gar keinen Krankenversicherungsschutz und selbst wenn, dann nur unzureichenden. Dabei wird unterschieden zwischen Touristen und Personen die vom Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden um dort einer Arbeit bzw. Tätigkeit nachzugehen. Für Touristen (Urlauber auf welche das zweite nicht zutrifft) gilt nun folgendes. Ein Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn es sich um ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Sozialhilfeabkommen hat. In allen anderen Ländern besteht kein Versicherungsschutz, gibt es jedoch ein Sozialhilfeabkommen, besteht trotzdem in aller Regel kein normaler Versicherungsschutz, dies bedeutet z.B. nur im Notfall also für die Erstversorgung nach einem Unfall, oder die Notoperation nach eben diesem. Es gibt in allen diesen Ländern große Einschränkungen und nicht alles wird übernommen. Ganz wichtig ist der Rücktransport, welcher hohe Kosten verursacht und in keinem dieser Länder übernommen wird (um mehr darüber zu erfahren, klicken Sie bitte hier). Man sieht also gut, dass selbst bei einem Sozialhilfeabkommen, mit dem entsprechenden Land, für den gesetzlich Versicherte kein normaler Schutz besteht und er selber je nach Fall, für Kosten bzw. sehr hohe Kosten aufkommen muss, oder wenn es denn geht, auf eine entsprechende Behandlung verzichten muss. Eine Auslandskrankenversicherung bieten also gesetzlich versicherten Personen, eine gewisse Sicherheit bezüglich ihrer medizinischen Versorgung und des Rücktransportes bzw. bezüglich der dadurch entstehenden Kosten.
Für privat Krankenversicherte stellt sich der Sachverhalt hingegen anders da. Ihre Krankenversicherung gilt bezüglich ganz Europa und der Anrrainstaaten des Mittelmeeres. Bei einer Reise dorthin, gilt unbefristeter Krankenversicherungsschutz. Bei Reisen in andere Länder gilt, einen Monat erstreckt sich der Krankenversicherungsschutz der privaten Krankenversicherung weltweit auf Heilbehandlungen. Dieser eine Monat ist mindestens gewährleisten, jedoch gibt es durchaus Tarife und Gesellschaften bei denen er sich weltweit auch auf drei Monate und mehr erstreckt. Besteht innerhalb der privaten Krankenversicherung, wie in der Regel der Fall, eine Krankentagegeldversicherung, verhält es sich mit ihr hingegen ein wenig anders. Hier gilt, der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland und wird im europäischen Ausland bei akut eingetretenen Krankheiten und bei Unfällen für die notwendige Dauer einer stationären Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt, jedoch nicht länger, da danach der Möglichkeit eines Rücktransportes in die Bundesrepublik nichts mehr im Wege steht (außer natürlich, die diesbezüglich auftretenden Kosten, wenn der Versicherte dies nicht alleine Bewerkstelligen kann, mehr dazu können Sie auch unter Auslandsrücktransport in unserem Lexikon lesen, klicken Sie dazu bitte hier). Weltweit können diesbezüglich Vereinbarungen getroffen werden, doch Generell gilt dort erst einmal, im Zweifelsfall kein Krankentagegeldversicherungsschutz. Bei einem dauernden Aufenthalt im Ausland (also einer Wohnsitzverlegung) endet die Versicherung prinzipiell, außer bei anders lautenden Vereinbarungen. Jedoch ist hierbei auch zu beachtet, ob es sich um ein Land handelt, in dem der Versicherer tätig bzw. nicht tätig ist, denn so ergeben sich andere Situationen bezüglich des Versicherungsschutzes, des aufhören der Versicherung, der weiteren Möglichkeiten usf. . Die Auslandsreisekrankenversicherung ist für den privat Krankenversicherten also nur unter bestimmten Prämissen eine Überlegung wert.
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