Ende des Versicherungsschutzes
Das Ende des Versicherungsschutzes kann entweder durch das auslaufen der Vertragszeit ohne eine Fortführung geschehen, oder aber durch die Beendigung des Versicherungsschutzes bzw. die außerordentliche Kündigung. Mehr zu diesen zwei Begriffen erfahren Sie in unserem Versicherungslexikon unter Beendigung des Versicherungsschutzes oder außerordentliche Kündigung. Wir geben den letzteren Text auch am Ende dieser Seite wieder. Es bleibt also nur noch das Ende durch auslaufen des Vertrages ohne eine automatisch eintretende Verlängerung bei Nichtkündigung übrig. Dieser Vorgang ist Selbsterklärend und bekannt, wir kennen ihn nicht nur im Bereich der Versicherung sondern z.B. auch bei Mobilfunkverträgen und vielen anderen Verträgen des alltäglichen Lebens.
Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .
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Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist das einseitige Beenden eines Dauerschuldverhältnisses. In unserem Fall ist besagtes Dauerschuldverhältnis ein Krankenversicherungsverhältnis. Eine außerordentliche Kündigung vom besagten Krankenversicherungsverhältnis bedarf eines Grundes. Allgemein ist die außerordentliche Kündigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, um zum BGB zu kommen, klicken Sie bitte hier. Für bestimmte Vertragsarten bestehen jedoch spezielle bzw. Zusatzregelungen, wie z.B. für den Arbeitsvertrag und dessen außerordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung im Falle eines Krankenversicherungsverhältnisses, von der Seite des Versicherten, kann erfolgen bei Beitragsanpassungen (BAP), mehr zum Thema Beitragsanpassung finden Sie hier. Im Falle einer Beitragsanpassung wird der Versicherungsnehmer von seiner Versicherungsgesellschaft in Kenntnis gesetzt, dass zu einem bestimmten Datum seine Prämie (Beitrag) steigt. Ab dem Tage der Kenntnisnahme von der Beitragsanpassung (BAP), kann der Versicherte seinen Krankenversicherungsverhältnis nun kündigen. Einzuhalten ist dabei die Monatsfrist und der Zeitraum bis zum greifen der Veränderungen. Die außerordentliche Kündigung kann also nur angewandt werden, bis zu dem Datum, ab wann die Beitragsanpassung wirksam wird. Der Versicherer ist allerdings an gewisse Fristen gebunden, damit dem Versicherungsnehmer genügend Zeit bleibt. Er kann also die Beitragsanpassung, nicht erst einen Tag, oder eine Woche etc. vor dem tatsächlichen wirksam werden der Beitragsanpassung, dem Versicherten mitteilen. Für eine außerordentliche Kündigung ist es auch erforderlich, bereits ein neues Krankenversicherungsverhältnis eingegangen zu sein, da man generell eine Krankenversicherung nur kündigen kann, wenn bereits ein neues Krankenversicherungsverhältnis vorliegt, dies ist eine gesetzliche Vorschrift, an die sich die Versicherungsgesellschaften streng halten. Eine außerordentliche Kündigung muss zudem schriftlich erfolgen, eindeutig sein und dem Empfänger tatsächlich zukommen, weswegen beim postalischen Weg, ein Einschreiben zu empfehlen ist. Da jedoch in der Regel, dass schließen eines neuen Krankenversicherungsverhältnisses und das Kündigen des alte Krankenversicherungsverhältnisses, von einem entsprechenden Versicherungsmakler geschieht, sollte all dieses, angefangen von der richtigen Form und dem richtigen Vorgehen bis hin zur Erledigung alles Wichtigem, so und so gegeben sein und dem Versicherten keine weiteren Mühen machen. Man liest im Internet immer wieder, auch kann der Versicherte außerordentlich Kündigen bei Leistungskürzungen, der Leistungen von den privaten Krankenversicherern. Dies ist nicht der Fall, da es keine Leistungskürzungen innerhalb der PKV geben kann, da der Versicherer an den Vertrag gebunden ist, anders als in der gesetzlichen Krankenkasse. Eine weitere Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung liegt dann vor, wenn der Versicherte wieder Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse wird, durch eine Veränderung seiner Lebensumstände kann dies ja passieren. In diesem Fall kann er innerhalb von zwei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, diese Kündigung gilt dann rückwirkend bis zu dem Tage an dem er wieder Versicherungspflichtig im gesetzlichen Versicherungssystem wurde. Lässt er die Frist verstreichen gilt eine Kündigung nicht mehr Rückwirkend. Alternativ hierzu gibt es Möglichkeiten sich von der Versicherungsfrist der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen, mehr hierzu können Sie bei Interesse gerne in unserem Lexikon nachlesen, klicken Sie dafür bitte hier. Damit sind alle Fälle beschrieben, in denen ein Versicherter der privaten Krankenversicherung, dass Recht zu einer außerordentlichen Kündigung besitzt. Der Versicherer besitzt das Recht der außerordentlichen Kündigung bei einen privaten Krankheitskostenvollversicherung, hingegen nie, aber bei einem Verstoß der vertraglichen Pflichten des Versicherten kann eine Beedigung durch Afechtung oder Rücktritt erwirkt werden. Dies tritt unter anderem ein, wenn der Versicherte zu Beginn falsche Angaben bezüglich seiner Person macht, oder Dinge bezüglich seiner Person verschweigt, welche vom Versicherer gefragt wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht, möchten Sie mehr darüber erfahren, klicken Sie bitte hier). Ein ordentliches Kündigungsrecht, wie das des Versicherten besitzt er auch nicht. Außer es handelt sich um private Zusatzversicherung, welche den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, bei jener aber die diesen (gesetzlichen Krankenversicherungsschutz) ersetzt, wie die private Krankenversicherung (private Krankheitskostenvollversicherung) gibt es nur andere Möglichkeiten, so wie die eben beschriebenen.
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