Entziehungsmaßnahme
Früher wurden sämtliche auf Sucht beruhende Krankheiten sowie deren Folgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Gründe dafür sind verschiedener Art, auf der einen Seite sind die Behandlungsfolgen und Umfänge unabsehbar, genauso wie die Entschädigungsleistungen von Suchtkranken. Auf der anderen Seite wollte man die Sucht nicht dadurch fördern, dass im Suchtfall alle entstehenden Krankheitskosten erstattet werden. Heute hat sich die Lage diesbezüglich geändert. Die gesetzliche Krankenversicherung hat Suchtkrankheiten in ihren Versicherungsschutz aufgenommen und so machte es die private Krankenversicherung trotz großer bedenken auch. Alle unmittelbaren Krankheits- und Unfallfolgen einer Sucht, sind nun im Rahmen der Musterbedingungen vom Versicherungsschutz umfasst. Weiterhin gibt es jedoch Einschränkungen in der Leistungspflicht, unter anderem bei auf Vorsatz beruhende Krankenheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren.
Es handelt sich hierbei jedoch nur um die Musterbedingungen, am Ende sind jedoch die einzelnen Bedingungen des abgeschlossenen Vertrages ausschlaggebend. Mehr über deren Inhalt etc. erfahren Sie in unserem Versicherungslexikon, z.B. unter dem Artikel Allgemeine Versicherungsbedingungen. Den Artikel finden Sie auch am Ende der Seite
Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de .
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bilden den Vertragsinhalt von Versicherungsverträgen und regeln eben diesen beziehungsweise das Vertragsverhältnis dadurch. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der privaten Krankenversicherung regeln demnach also den Vertragsinhalt des privaten Krankenversicherungsvertrages, welcher zwischen Versicherungsnehmer (VN) und der jeweiligen Gesellschaft geschlossen wird. Den Allgemeinen Versicherungsbedingung (AVB) kommen einige Besonderheiten zu, da es sich bei der Versicherung um ein abstraktes Produkt handelt. Es gibt bei der Versicherung kein gegenständliches Produkt im Vorfeld, so dass die allgemeine Versicherungsbedingung den Vertragsgegenstand erst entstehen lässt und damit selber eben jener gesuchte Vertragsgegenstand wird beziehungsweise ist .
Hinzu kommen noch die Tarifgrundlagen der Versicherung bzw. des Tarifs der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, im einzelnen Falle kann es überdies noch zu besonderen Versicherungsbedingungen kommen. Der Vertrag würde dann aus besagten drei Teilen bestehen. Die Musterbedingungen der privaten Krankheitskostenvollversicherung sowie dazugehöriges finden sie hier. Seit einiger Zeit müssen besagte AVB`s nicht mehr von der Versicherungsaufsicht genehmigt werden. Gerade bei einer so wichtigen Entscheidung sollte man sich nicht nur Zeit zum überlegen nehmen, sondern auch vergleichen und vor allem besagte Texte sorgfältig durchlesen, da die Bedingungen große Abweichungen haben können.
PKV - Kurzinfos
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