Erziehungsurlaub

Der Erziehungsurlaub hat nicht direkt etwas mit der privaten Krankenversicherung zu tun. Früher Erziehungsurlaub genannt heißt es heute korrekt Elternzeit und bezeichnet die Zeit nach der Geburt eines Babys, in der Eltern ihre Arbeit unterbrechen oder einschränken. Diese Unterbrechung oder Einschränkung muss aufgrund der Pflege und Erziehung ihres Kindes geschehen, bei einer Einschränkung der Arbeitszeit dürfen allerdings 30 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Die letzte Änderung erfuhr der Erziehungsurlaub bzw. die Elternzeit zum 1. Januar 2007 hin und gilt seit dem für alle Eltern deren Kind nach diesem Datum zur Welt kam oder auch für jene die zum damaligen Zeitpunkt bereits in ihrer Elternzeit waren. Anspruch auf Elternzeit haben alle Mütter und Väter die berufstätig sind und ein eigenes bzw. adoptiertes Kind selber betreuen möchten. Keine Rolle spielt die Art des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses. So kann die Elternzeit auch bei befristeten Verträgen, geringfügiger Arbeit usw. genommen werden. Elternzeit beantragen kann dabei selbst ein nicht sorgeberechtigter Elternteil, jedoch nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Die Elternzeit dauert maximal 3 Jahre, dabei können die Elternteile sich abwechseln oder aber auch gleichzeitig ihre Elternzeit nehmen (Elterngeld gibt es jedoch nicht für volle 3 Jahre). Die Elternzeit muss rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragt werden (7 Wochen vor Beginn und für die kommenden 2 Jahre.). In den Erziehungsurlaub bzw. die Elternzeit fallen noch viele weitere wichtige Begriffe wie das Elterngeld, der Mutterschutz bzw. Mutterschaftsgeld, Kündigungsschutz und viele mehr. Diese Begriffe haben mit der privaten Krankenversicherung jedoch noch weniger zu tun und erfahren deswegen bei uns an dieser Stelle keine Erläuterung. Aus dem Erziehungsurlaub bzw. der Elternzeit ergeben sich für die private Krankenversicherung keine wirklichen Folgen. Die Elternteile bleiben weiterhin privat krankenversichert und werden durch die Elternzeit nicht pflichtversichert, bleiben also weiterhin von der Versicherunspflicht befreit (passend dazu unser Lexikon Artikel Befreiung von der Versicherungspflicht). Sie müssen weiterhin ihren Beitrag zahlen und genießen den gleichen Krankenversicherungsschutz. Individuelle Details sollten jedoch trotzdem unbedingt mit dem jeweiligen privaten Krankenversicherungsunternehmen besprochen werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflichtmitgliedschaft während der Elternzeit bestehen, jedoch besteht eine Beitragsfreiheit für den Zeitraum in dem man Erziehungsgeld bekommt. Diese Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf eventuelle weitere Einnahmen des Elternteils, aus denen Beiträge zu entrichten sind. Bei einer Familienversicherung ändert sich nichts bestand diese schon vor der Geburt des Kindes. Sind alle Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt, ist während der Elternzeit auch der Ehepartner familienversichert, welcher vor Geburt des Kindes freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war. Bei Unklarheiten bzw. Fragen diesbezüglich können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden, schreiben Sie uns hierfür einfach eine Email an info@iov-krankenversicherung.de . Anschließend folgen jene Artikel etc., welche in diesem Lexikonartikel verlinkt wurden und intern zu finden sind (also nicht von anderen Seiten stammen). Für diesen Artikel gelten wie für alles andere auf unserer Seite die AGB sowie die Datenschutzerklärung von IOV- Ihr Online Portal für Vergleiche.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Versicherungspflicht bedeutet in diesem Zusammenhang, die Pflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse zu sein, also in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Geregelt ist selbige (die Versicherungspflicht) im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) . Im achten Paragraf (§8) dieses Sozialgesetzbuches, stehen die Vorraussetzungen, unter welchen sich eine Person von der Versicherungspflicht befreien kann. Wir geben hier den unveränderten Text des besagten Paragrafen wieder.

§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2)Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.


Der erste Punkt von (1) besagt, dass wenn die JAEG (Jahresarbeitsentgeldgrenze) erhöht wird und eine Person (Arbeitnehmer bzw. Angestellter) sich in der privaten Krankenversicherung befindet und dementsprechend in der Vergangenheit ein Einkommen bekam, welches die JAEG überstiegen hat, er sich von der Versicherungspflicht befreien kann, wenn die JAEG dieses Einkommen nun eingeholt hat (also höher wird bzw. ist als das Einkommen). Mit Einkommen ist immer das Bruttojahreseinkommen gemeint. Mehr zum Thema JAEG. Gleiches gilt allerdings nicht, wenn das Einkommen der Person (Arbeitnehmer bzw. Angestellter) sich verringert.

Zu Punkt 1a ist anzumerken, das die private Krankenversicherung natürlich auch, wesentlich mehr Leistung (was sie meistens auch macht) bieten kann. Nach Art und Umfang dieses Buches, bedeutet hier also, dass die private Krankenversicherung dieses mindestens auch leisten muss was die gesetzliche Krankenversicherung leistet. Dabei ist hier nicht die gleiche Leistung in Bezug auf alles ausschlaggebend, sondern auf übergeordnete Punkte, wie z.B. ambulante Leistung usf. . Sehr wichtig ist dabei zu beachten, dass eine Krankentagegeldversicherung innerhalb der PKV (private Krankenversicherung) mit bestehen muss. Da es auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, etwas ähnliches gibt und zwar das Krankengeld. Außerdem scheint hier noch eine andere Anmerkung von großer Wichtigkeit. Bei einer Befreiung der Versicherungspflicht nach Punkt 1a, dass diese Befreiung nicht widerrufen werden kann. Solange also der sozialversicherungsrechtliche Status der Person sich nicht ändert, gibt es keine Möglichkeit der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Wichtig zu beachten, da unter gewissen Umständen vielleicht ein weiterer Anspruch auf Sozialleistungen gestellt werden muss, wie z.B. Hartz 4, in einem solchen Fall, würde man dann trotzdem in der privaten Krankenversicherung bleiben, könnte sich jedoch möglicherweise die Prämie (den Beitrag) nicht mehr leisten, würde dadurch in den Basistarif zwangsweise wechseln. Könnte man dann, die halbierte Prämie des Basistarifes auch nicht bezahlen, würde das Sozialamt dieses übernehmen. Da der Basistarif nicht weniger Leistung als die gesetzliche Krankenversicherung bietet, ist dies an sich erst einmal nicht wirklich schlimm. Ärgerlich kann es jedoch dann werden, wenn sich die Umstände der Person wieder insofern ändern, dass sie für die Prämie selber aufkommen kann. Denn erstens ist sie dann in dem sehr teuren und leistungsarmen Tarif und muss, wenn sie in einen leistungsstärkeren und an sich günstigeren Tarif wechseln möchte, möglicherweise Zuschläge bezahlen oder würde nur unter Ausschluss von einigen Krankheiten wechseln können. Da es ja durchaus möglich ist, dass sich der Gesundheitszustand der Person geändert hat. Dies könnte man mit einer Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung umgehen. Dann wäre man in der Zeit, in welcher man Sozialleistungen bezieht, in der gesetzlichen Krankenversicherung und könnte sobald die private Krankenversicherung für einen wieder offen steht, in seinen alten Tarif, ganz gleich welcher Gesundheitszustand dann herrscht. Genaueres zum PKV Basistarif gibt es weiter unten auf dieser Seite, möchten Sie mehr zum Thema Anwartschaftsversicherung erfahren, so finden Sie den entsprechenden Artikel ebenfalls weiter unten auf dieser Seite oder in unserem Versicherungslexikon unter Anwartschaftsversicherung.

Punkt 2 und 2a erklären sich selber zu Punkt 3 sei nur angemerkt, auch hier gibt es nicht die Möglichkeit des Widerrufes, es ändert sich nur wieder Automatisch, bei einem Status wechseln.

Unter Punkt 4 fällt auch eine Erwerbsminderungsrente, ab dem 55. Lebensjahr gibt es so und so keine Rückkehr ins gesetzliche Krankenversicherungssystem, für privat versicherte Personen.

Die Punkte 5 und 6 sind wiederum selbsterklärend.

Punkt 7 ein spezial Fall, auf den wir hier nicht weiter einzugehen brauchen, wie wir denken. Da dies nicht generell gilt, sondern nur unter nachfolgend beschriebenen Gesetzestexten.

Wichtig für jeden wird es wieder bei (2), denn dort wird eine Frist festgelegt, innerhalb dieser Frist muss eine Befreiung auf Versicherungspflicht gestellt werden. Dies gilt für jeden der möglichen Fälle, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung auf Versicherungspflicht ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der die Person zuletzt versichert war oder es noch ist.

Basistarif

Der Basistarif, ist entstanden durch eine gesetzliche Vorlage und wurde ab dem ersten Januar 2009 eingeführt. Genauere Informationen zum PKV Basistarif und Allgemeines zur privaten Krankenversicherung finden Sie auch in unseremPKV Spezial). Wir schrieben dort :“Am  01.01.2009 wurde beschlossen, dass die privaten Krankenvollversicherer einen Tarif anbieten müssen, in dem sie jeden aufnehmen, egal welchen Gesundheitsstand, welches Alter etc. jedoch werden in diesem Tarif nur die Leistungen geboten, welche auch in der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind (ähnliche Leistungen). Diese Tarife sind allerdings teuerer als die besten Tarife welche die privaten Krankenkassen anbieten, also nicht lohnend. Das diese „geniale“ Idee umgesetzt wurde, ist ein Skandal, da es sich so darstellt, dass nun all jene, welche nicht mehr in das gesetzliche System kommen, da sie schon über 5 Jahre im privaten System waren und aus welchen Gründen auch immer Ihren Beitrag nicht mehr zahlen können, in diesen besagten Tarif kommen, damit sie die gleichen Leistungen wie gesetzlich Versicherte bekommen (nicht bevorteilt werden?!). Der entsprechende Betrag wird dann vom Staate übernommen, da ja jeder krankenversichert sein muss. Der Durchschnitt dieser Personen wird ca.250 Euro im Monat für eine sehr viel bessere Leistung zahlen und kommt dann in den Tarif mit schlechterer Leistung,  zahlt dort jedoch ca. 650 Euro, die werden dann vom Staat übernommen. Hätte man lieber ein Gesetz geschaffen, dass diese Leute zurück in die GKV kommen oder hätte man ihre Beiträge in der PKV halt bezahlt, aber nein, wir haben ja zuviel Geld „Ironie aus“.“ genau das ist der Basistarif. Einen wirklichen Vorteil hat besagter Tarif nicht und man kann nur hoffen, dass er bald wieder abgeschafft wird. Doch bis dahin ist der Basistarif für einige Leute die einzige Möglichkeit, dies kann aus unterschiedlichen Gründen sein. Sollte jemand in der misslichen Lage stecken, dass besagter Basistarif vielleicht sein einziger „Ausweg“ oder etc. ist, sollte er am besten eine persönliche Beratung, mit einem versierten Fachmann seines Vertrauens, arrangieren. Für Personen die neu in die private Krankenversicherung kommen wollen, oder mit dem Gedanken spielen, ist der Basistarif (so wie er sich zur Zeit darstellt) hingegen nicht beachtenswert, dass Gleiche gilt für die meisten Leute innerhalb der PKV die wechseln möchten. Des Weiteren finden Sie Informationen zum Basistarif in unserem Versicherungslexikon unter Ablehnung.

Anwartschaftsversicherung

Die Anwartschaftsversicherung, ist eine sehr positive Option für den Kunden der PKV. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Versicherung. Unter gewissen Umständen, kann es passieren das der Versicherte zurück in die Pflichtversicherung des gesetzlichen Systems muss. Allerdings kann dies ja auch nur zeitweise passieren, so dass besagte Person in einem absehbaren Zeitraum zurück in die private Krankenversicherung kann. Mit der Anwartschaftsversicherung sichert er sich die Möglichkeit, ohne erneute Prüfung, Antrag usw. seinen alten Tarif wieder zu „aktivieren“. In der Zwischenzeit könnten ja auch Dinge passieren die eine erneute Aufnahme in die private Krankenversicherung unmöglich machen oder sehr viel Kostenintensiver. Neu hinzugekommene Krankheiten bzw. festgestellte Krankheiten etc. sind in der Zeit der Anwartschaftsversicherung kein Problem und fallen unter den Versicherungsschutz. Auch ist diese Option z.B. für Selbständige eine gute Möglichkeit, denn bei einer eventuellen Notlage, kann er so das Versicherungsverhältnis ruhen lassen und sobald er wieder die nötige finanzielle Basis hat, seine PKV aktivieren. An dieses zwei Beispielen sieht man den großen Vorteil der Anwartschaftsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen. Es gibt die kleine Anwartschaftsversicherung und die große Anwartschaftsversicherung. Der einzige Unterschied, neben den Kosten, ist das bei der großen Anwartschaftsversicherung, der Beitrag nach dem ursprünglichen Eintrittsalter berechnet wird (einfrieren nicht nur des Gesundheitszustandes, sondern auch des Alters). Gerade bei langjährigen Versicherten sind hier enorme Unterschiede zu sehen und eine große Anwartschaftsversicherung „Pflicht“, da bei einer kleinen Anwartschaftsversicherung aufgrund des Alters, bei der Aktivierung sich enorme Beitragserhöhungen ergeben. Die Kosten für eine Awartschaftsversicherung sind verschieden, doch liegen sie in der Regel zwischen 5 und 25 Prozent des eigentlichen Beitrages. Ganz wichtig, solange die Anwartschaftsversicherung greift, ruht der Versicherungsschutz. Das bedeutet, dass es keinen Leistungsanspruch des Versicherten gibt. Er also nicht Krankenversichert ist.

PKV - Kurzinfos

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