Gehaltsfortzahlung

Der Arbeitgeber ist in Deutschland zu einer Gehaltsfortzahlung verpflichtet. Diese tritt mit der Erkrankung des Arbeitnehmers ein und dauert bis zu 6 Wochen. Ausnahme hierzu ist allerdings, wenn ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Dies liegt z.B. dann vor, wenn die Erkrankung aus einem gefährlichen Hobby in der Freizeit des Arbeitnehmers hervorgeht. In der Regel gilt jedoch das der Arbeitnehmer unverschuldet krank ist und das Gegenteil ggf. bewiesen werden muss. Ist der Arbeitnehmer auch noch nach 6 Wochen erkrankt bzw. braucht noch eine gewisse Genesungszeit, erhält er Krankengeld von seiner Krankenversicherung. Dafür muss er rechtzeitig einen Antrag stellen, in der privaten Krankenversicherung gibt es hingegen Krankentagegeld. Der größte Unterschied ist hierbei das man sein Krankentagegeld beliebig hoch versichern darf, höchstens jedoch bis zum vollen Gehalt. Das kommt daher, da es Vorschrift gibt, dass man sich durch eine Krankheit nicht bereichern darf. In der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Krankengeld bekommt man nicht sein volles Gehalt sondern nur 70 Prozent vom Bruttolohn, dabei aber höchstens 90 Prozent vom Nettolohn. Bei Selbständigen etc. kann das Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung auch schon vor Ablauf von 6 Wochen vereinbart werden, gibt es dort ja keine Lohnfortzahlung wie bei einem Arbeitnehmer.

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