Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt bis zu welchem Einkommen ein Arbeitnehmer pflichtversichert ist. Pflichtversichert bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass diese Personen die Pflicht haben krankenversichert zu sein, denn dies gilt seit kurzer Zeit (stand 2010) für alle Menschen der Bundesrepublik (allgemeine Versicherungspflicht seit dem 1. Januar 2009), sondern die Pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Übersteigt das Einkommen eines Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze, darf dieser in die private Krankenversicherung wechseln.
"Zurzeit herrscht jedoch erst Versicherungsfreiheit, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird (stand 2009 und 2010). Diese Bestimmung wurde aufgestellt um möglichst viele Gutverdiener für eine längere Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu halten. Erst vor kurzem eingeführt, haben wir wahrscheinlich das große Glück, dass die 3 Jahresregelung dieses Jahr (2010) wieder abgeschafft wird und dann wieder gilt, wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und voraussichtlich auch in den darauf folgenden Jahren über ihr liegt, darf in die private Krankenversicherung wechseln.(stand 2010)"
Diese 3 Jahresregelung wurde (stand 2011) endlich wieder abgeschafft und es gilt wieder, wer über der JAEG liegt und vorausichtlich auch in Zukunft über ihr liegt darf wechseln. Der aktuelle Stand von 2011 ist für die JAEG 49.500 Euro.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist von der Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden. Es gibt unter bestimmten Vorraussetzungen die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, z.B. wenn die JAEG das eigene Einkommen einholt, ohne das sich dieses (das eigene Eikommen verringert). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wir jährlich erhöht, bis 2003 war sie mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch. Im Jahr 2003 trennte man die Grenzen und ließ die Jahresarbeitsentgeltgrenze sprunghaft ansteigen. Durch dieses Vorgehen ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze entstanden. Diese gilt für alle Arbeitnehmer die am 31. Dezember 2002 vollversichert in der privaten Krankenversicherung waren und die JAEG dementsprechend damals überschritten, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist seit diesem Datum mit der Beitragsbemessungsgrenze von der Höhe her identisch.
PKV - Kurzinfos
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