Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse kann immer zum übernächsten Monat hin erfolgen. Dabei gilt es mehrere Dinge zu beachten. So sind Pflichtversicherte nach einem Wechsel an die Mindestlaufzeit von 18 Monaten gebunden. Bei Zusatztarifen oder ähnlichen Angeboten der gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen sich die Mindestlaufzeiten meistens auf einen noch längeren Zeitraum. Diese zusätzlichen Mindestlaufzeiten bei speziellen Angeboten und Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherungen gelten auch für freiwillig Mitglieder. Bei einem Statuswechsel vom Pflichtversicherten zum freiwillig Versicherten kann man direkt zu dem Tag des Statuswechsels kündigen und nicht erst zum übernächsten Monat. Dies geht allerdings nur einen gewissen Zeitraum auch rückwirkend. Bei Erhebung von Zusatzbeiträgen oder etc. kann man auch kündigen ohne sich an eine Mindestlaufzeit zu halten oder die Regel der Kündigung zum übernächsten Monat zu beachten, es greift dann nämlich das außergewöhnliche Kündigungsrecht.
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