Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft
Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung durch die Versicherungsgesellschaft ist seit Einführung der Versicherungspflicht für die Krankenversicherung in der Bundesrepublik nicht mehr möglich. Das Versicherungsunternehmen kann aber von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherte ihn bei der Anzeigepflicht etwas verschwiegen hat, nach drei Jahren erlöscht diese Möglichkeit außer es handelt sich um eine arglistige Täuschung, dann verlängert sie sich noch einmal um einen gewissen Zeitraum. Bei einer arglistigen Täuschung hat das Versicherungsunternehmen außerdem die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages. Werden Prämien nicht bezahlt kann das Versicherungsunternehmen außerdem die Leistungen ruhen lassen. Ausschlaggebend hierfür ist das VVG, nachfolgend der entsprechende Auszug.
„§193 VVG (6)
Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt. „
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