Kostenerstattungsprinzip
Das Kostenerstattungsprinzip kommt aus der privaten Krankenversicherung, gab es doch in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Jahre 2004 nur das Sachleistungsprinzip. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sachleistungsprinzip immer noch weit mehr verbreitet und es gibt kaum eine gesetzlich versicherte Person die das Kostenerstattungsprinzip in Anspruch nimmt. Beim Kostenerstattungsprinzip der privaten Krankenversicherung werden die Kosten die beim Arzt entstehen und durch die private Krankenversicherung abgedeckt sind von dieser (der privaten Krankenversicherung) bei einreichen der Rechnung erstattet. Der Vorgang läuft z.B. so ab, die versicherte Person geht zum Arzt, bekommt von diesem eine Rechnung erstellt die er zu bezahlen hat und reicht diese Rechnung anschließend bei seinem Versicherungsunternehmen ein. Das Versicherungsunternehmen bezahlt der versicherten Person dann die Rechnung soweit die in Rechnung stehenden Beträge von der Versicherung gedeckt werden. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Sachleistungsprinzip, werden keine Kosten erstattet, sondern es wird eine Leistung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Diese Leistung rechnet der Arzt mit der gesetzlichen Krankenkasse insofern dies möglich ist ab. Seit 2004 gibt es nun die Möglichkeit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung das Kostenerstattungsprinzip zu wählen, dabei werden jedoch nur Leistungen erstattet, in dem Umfange in welchem auch Kosten aus dem Sachleistungsprinzip entstehen würden. Da diese sehr viel geringer sind, bleibt die versicherte Person auf einem nicht geringen Teil der Kosten sitzen. Erhält dafür aber auch eine wesentlich umfangreichere Behandlung etc. , wenn dieses denn gewünscht wird. Da der Arzt in einem solchen Fall, nach Absprache, behandeln kann wie er möchte und sich nicht an den Leistungskatalog halten muss, außerdem darf er auch nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte abrechnen. Dadurch wird sein Gehalt wesentlich höher bzw. bekommt er in manchen Fällen erst überhaupt ein Gehalt. Ein weiterer Vorteil ist, dass die versicherte Person eine bessere Kontrolle und Einsicht in die Vorgänge und Behandlungen erhält. Trotzdem dürfte es nicht gerade für viele Personen interessant sein, da sehr viel der Kosten, bei der versicherten Person hängen bleibt. Die Zusatztarife der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Fälle, decken meistens leider am Ende nicht gerade viel von dem Betrag ab, von ihnen ist also ehr abzuraten. In einer Verbindung mit privaten Zusatzversicherungen, kann man die Kosten wirklich „vollständig“ abdecken. Dies könnte eine Möglichkeit für Personen sein, die nicht in die private Krankenversicherung können bzw. wollen, jedoch eine Behandlung wünschen, die dem eines Privatversicherten gleicht. Private Zusatzversicherung sind natürlich auch für eine versicherte Person, die das Sachleistungsprinzip in Anspruch nimmt, möglich. Hier ist jedoch dann das Kostenrückerstattungsprinzip vorzuziehen, da man wie oben erwähnt dadurch eine bessere Kontrolle und mehr Möglichkeiten erhählt, dies geschieht wie erwähnt durch die Absprache mit dem Arzt und das dieser einen Rechnungen erstellt und nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnet.
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