Krankengeld (gesetzliche Krankenversicherung)

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss somit von jeder gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden. Es haben jedoch nicht alle versicherten Personen einen Anspruch auf Krankengeld, so erhalten z.B. Selbständige nur Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie einen Zusatztarif wählen (welchen die meisten Krankenkassen anbieten), dadurch binden sie sich für 3 Jahre an die Krankenkasse und bezahlen einen zusätzlichen Beitrag. Generell gilt, dass Selbständige in der privaten Krankenversicherung besser aufgehoben sind, zahlen sie in der gesetzlichen Krankenversicherung zwar viel Beitrag, aber bekommen dafür nicht mehr Leistung, sondern noch weniger Leistung und schlechtere Bedingungen als z.B. Angestellte. Kein Krankengeld gibt es hingegen für Arbeitslosengeld II Empfänger, außer sie haben aufgrund eines anderen Umstandes Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um Krankengeld zu erhalten muss eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit bzw. Unfall vorhanden sein (bei einem Arbeitsunfall gibt es hingegen Verletztengeld). Diese Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein, sonst gibt es kein Krankengeld. Der Krankengeldanspruch beginnt mit der Arbeitsunfähigkeit (dem Versicherungsfall), ruht allerdings bei Arbeitnehmer solange wie Lohnfortzahlung besteht und bei Selbständigen bis zu dem Tag ab dem die Zahlung des Krankengeldes vereinbart wurde. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent vom Brutto aber höchstens 90 Prozent vom Netto des Arbeitnehmers. Bei schwankendem Entgelt ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate ausschlaggebend. Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden von der Krankenkasse direkt einbehalten und an die entsprechenden Versicherungsträger weitergeführt. In der Zeit in der Krankengeld ausgezahlt wird, muss die versicherte Person keinen Beitrag bezahlen (Beitragsfreiheit). Empfänger von Arbeitslosengeld wird der Krankengeldbetrag in voller Höhe des Arbeitslosengeldes bezahlt. Eine Ausnahmereglung gibt es für versicherte Personen die über 23. Jahre alt sind und keine Kinder haben, bei diesen wird der Beitragszuschlag für Kinderlose vom Bruttokrankengeld abgezogen. Krankengeld wird für dieselbe Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bezahlt.

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