Lohnfortzahlung

Die Lohnfortzahlung besteht für den 6 Wöchigen Zeitraum in dem der Arbeitgeber verpflichtet ist dem Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) seinen Lohn zu zahlen. Nach dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer entweder Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung (seiner Krankenkasse) in gesetzlich vorgegebener Höhe, oder aber Krankentagegeld ab dem Tage und in dem Umfange wie mit der privaten Krankenversicherung (seinem Unternehmen) vereinbart. Ersteres bekommen Personen die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, während das zu letzt erwähnte (Krankentagegeld) Privatversicherten vorbehalten ist. Die Pflicht für eine Lohnfortzahlung besteht nicht bei einigen Formen von Eigenverschulden, welches der Arbeitgeber allerdings nachweisen muss. Im Zweifelsfall darf der Arbeitnehmer den Lohn zunächst zurückbehalten bis weiteres geklärt ist, der Arbeitnehmer muss dafür entsprechende Auskünfte erteilen. Eine genaue Regel wann Eigenverschulden in einer Form vorliegt die hier ausschlaggebend ist liegt gesetzlich nicht vor, jedoch werden als Richtschnur die diesbezüglich gefällten und rechtskräftigen sowie gültigen Urteile herangezogen. Schuldhaftes Verhalten darf demnach angenommen werden, wenn ein Arbeitnehmer im starken Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweisen verstößt. Ein weiterer ausreichender Grund könnte sein, wenn das Verhalten des Erkrankten die Krankheit bzw. gesundheitliche Situation verschlimmert oder verlängert und sich damit auf die Arbeitsunfähigkeit auswirkt. Ein Beispiel bei dem es zu Problemen könnte, missachtet z.B. jemand die Verkehrsregel und dadurch entsteht ein Unfall mit Arbeitsunfähigkeit als Folge, könnte es zu Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber bezüglich der Lohnfortzahlung kommen. Besonders Alkohol, stark überhöhte Geschwindigkeit usw. kommen hier in Frage.

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