Meldung über Arbeitsunfähigkeit
Die korrekte Meldung des Arbeitnehmers über eine eingetroffene Arbeitsunfähigkeit ist äußerst wichtig. Geschieht dies nicht ordnungsgemäß kann es zur Kündigung durch den Arbeitgeber kommen sowie zu Problemen bezüglich des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung oder beim Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung. Soweit nicht anders vertraglich geregelt ist der Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber umgehend über seine Arbeitsunfähigkeit und dessen voraussichtliche Dauer zu informieren, dies darf persönlich, per Telefon oder via Fax geschehen. Möglich ist auch, dass eine durch den Arbeitnehmer beauftragte Person die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit übernimmt. Umgehend bedeutet in diesem Zusammenhang ohne schuldhaftes Zögern. Der Postweg ist wegen der dadurch entstehenden Dauer ausgeschlossen. Der Grund der Arbeitsunfähigkeit muss nicht mitgeteilt werden, außer wenn durch die Erkrankung eine Ansteckungsgefahr für Kollegen besteht oder dem Arbeitgeber aufgrund der Krankheit Ansprüche wie Schadensersatz etc. zustehen. Einen Schadensersatzanspruch besitzt der Arbeitgeber wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch die Handlung einer dritten Person zustande gekommen ist z.B. durch einen Unfall im Straßenverkehr. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage hat der Arbeitnehmer am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen soweit nicht anders vom Arbeitgeber verlangt, auf dem so genannten gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) muss die voraussichtliche Dauer sowie die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die zuständige Krankenkasse hervorgehen. Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, kann er weitere Schritte einführen wie z.B. das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse einfordern. In unserem Versicherungslexikon haben wir in dem Artikel Lohnfortzahlung noch einiges dazu geschrieben sowie über das korrekte Verhalten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall und die möglichen Folgen bei unrichtigem Verhalten. Der Krankenkasse ist die Arbeitsunfähigkeit auch umgehend zu Melden zumindest wenn eine Arbeitsunfähigkeit für mehr als drei Tage besteht, da dann ein ärztlicher Bericht notwendig ist. Der privaten Krankenversicherung ist die Arbeitsunfähigkeit wie im Vertrag festgehalten mitzuteilen und zu belegen damit Krankentagegeld wie vereinbart ausgezahlt wird. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist dieser die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 7 Tagen zu melden. Geschieht dies nicht kann es diesbezüglich zu Problem mit dem Krankengeld kommen.
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