Mutterschutzfristen
Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft fällt die Arbeitnehmerin in den Mutterschutz. Der Arbeitgeber hat in dieser Zeit eine besondere Sorgfaltspflicht bezüglich des Arbeitsverhältnisses und der Arbeitsbedingungen. So darf eine werde Mutter z.B. nicht gekündigt werden (Kündigungsschutz), nicht vor 7 Uhr morgens und nicht nach 20 Uhr Abends arbeiten (also keine eventuellen Nachtschichten etc.), auch Mehrarbeit ist ausgeschlossen sowie die Aufforderung danach. Die Art der Arbeit ist in der Form eingeschränkt, dass sie in keiner Weise gesundheitsschädlich für die Mutter oder das Kind sein darf. 6 Wochen vor der Geburt darf die Arbeitnehmerin nur noch Arbeiten, wenn sie das ausdrücklich verlangt, nach der Geburt darf sie auch dann (wenn sie es möchte) für mindestens 8 Wochen nicht arbeiten. Nach diesen 8 Wochen beginnt die Elternzeit, mehr dazu erfahren Sie in unserem Versicherungslexikon unter Erziehungsurlaub. In den Mutterschutzfristen herrscht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlt die Krankenkasse bis zu 13 Euro täglich (nur bei einem bestehen von mindestens 3 Monaten Versicherungsschutz in der Kasse usw.) den Rest muss der Arbeitgeber bezahlen. Wie viel dies ist hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich wird dieses Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber bis zum Nettogehalt aufgestockt, ausgerechnet wird dieses anhand des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten 3 Monate. In der privaten Krankenversicherung gibt es keine 13 Euro am Tag, aber die Möglichkeit einmal bis zu 210 Euro zu bekommen. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Falle das Nettogehalt minus 13 Euro am Tag.
PKV - Kurzinfos
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