Pflegestufe

Pflegestufen bezeichnen den unterschiedlichen Umfang der Leistung, welche eine Pflegebedürftige Person von der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen kann. Mehr zur Pflegebedürftigkeit und zum Thema Pflegeversicherung erfahren Sie in unserem Versicherungslexikon bzw. bei den entsprechenden Artikeln in unserem Versicherungslexikon. Die Entscheidung in welche Pflegestufe die entsprechende Person gehört, wird maßgeblich durch das Pflegegutachten bestimmt. Hierzu wird ein Gutachten über die benötigte Pflege der dafür in Frage kommenden Person erstellt. Es gibt in drei Pflegestufen in der Bundesrepublik Deutschland, diese unterscheiden sich, durch den zeitlichen Aufwand, der zur Pflege einer Person benötigt wird. Die Pflegestufe 1 stellt dabei die Stufe mit dem zeitlichen Minimum an Pflege dar, welche eine Person benötigen muss damit Pflege überhaupt gewährt wird, die Stufe 3 stellt das Maximum an Pflege da, für welches teilweise aufgekommen wird. Wird mehr Pflege von einer Person benötigt, ist dies für die Pflegeversicherung und deren Hilfestellung unerheblich. Unterschieden wird bei der Pflegeversicherung in Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, zur Grundpflege gehören Verrichtungen aus den Bereichen der Ernährung, Körperpflege und Mobilität. Die Hilfestellungen in diesem Bereichen können auch darauf ausgerichtet sein, dass die Personen in Zukunft diese Verrichtungen eigenständig bewerkstelligen kann. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören hingegen alle anderen Tätigkeiten (auch notwendige Erledigungen im Haushalt wie das Sauber machen), selbst wenn es sich um lebensnotwendige Tätigkeiten handelt wie z.B. dass Einkaufen, oder Zubereiten von Nahrung fallen diese nicht unter die Grundpflege (die Mundgerechte Zubereitung z.B. Zerkleiner der Nahrung etc. fallen hingegen wieder unter die Grundpflege). Wichtig ist dieser Unterschied bei der Zuordnung der verschiedenen Pflegestufen. So müssen bei der Pflegestufe 1 mindesten 90 Minuten Hilfebedarf pro tag anfallen, von denen mehr als 45 Minuten auf den Grundbedarf fallen. In der Pflegestufe zwei sind es schon 180 Minuten täglich, von denen mehr als 120 Minuten zur Grundpflege verwendet werden müssen. In der letzten und höchsten Pflegestufe hierzulande sind es 300 Minuten die täglich anfallen müssen, wobei mehr als 240 Minuten auf die Grundpflege fallen müssen.

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