Progressionsvorbehalt
Der Begriff des Progressionsvorbehalt stammt aus dem Steuerrecht. Es handelt sich dabei um „steuerfreie“ Einkünfte, die allerdings den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung findet der Progressionsvorbehalt seine Anwendung beim Krankengeld. Beim Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung kommt es hingegen nicht zu einem Progressionsvorbehalt, dies stellt einen weiterer Vorteil der privaten Krankenversicherung dar, weil eine gesetzlich versicherte Person zwar „steuerfreies“ Krankengeld bekommt, aber am Ende des Jahres, insofern die Person auch noch andere Einkünfte bezogen hat, dafür mehr Steuer zahlen muss, es handelte sich also nicht wirklich um „steuerfreie Einkünfte“ sondern nur um „Einkünfte die weniger besteuert werden“. Die gesetzlich versicherte Person sollte sich also auf eine Zahlung am Ende des Jahres einstellen insofern sie Krankengeld bezogen hat und ein Teil eben jenes Krankengeldes zurücklegen. Das Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung kommt hingegen steuerlich gar nicht zum tragen, es ist steuerfrei und erhöht auch nicht die Steuern sonstiger steuerpflichtiger Einkünfte.
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